Filesharing: AG Köln bestätigt dreijährige Verjährungsfrist

Filesharing: AG Köln bestätigt dreijährige Verjährungsfrist
17.04.2015254 Mal gelesen
Die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt mahnten im Namen der Europool Europäische Medienbeteiligung GmbH ein Ehepaar für den vermeintlichen Tausch des Films „Niko-Ein Rentier hebt ab“. Die Firma Guardaley Ltd. Soll die illegale Verbreitung in einer Filesharing Börse ermittelt haben. Das Amtsgericht Köln (AG) wies die Klage wegen verjährter Forderung ab (Urt. v. 13.04.2015, Az. 125 C 579/14).

Die Rechteinhaber verlangten die Zahlung von mindestens 400 Euro Schadensersatz und Zahlung von Abmahngebühren in Höhe von 555,60 Euro.

Zum vermeintlichen Tatzeitpunkt hatten auch die beiden Kinder des Ehepaares selbständigen Zugriff auf den Anschluss. Zudem bestand lange Zeit eine Sicherheitslücke hinsichtlich des Internetanschlusses. Dies hat die Telekom der Familie mitgeteilt. Es hätte sich somit ohne weiteres ein Dritter in das Netz einloggen können. Diese Faktoren hat das Gericht jedoch nicht mit in seine Entscheidung einbezogen, sondern die Klage bereits aufgrund der eingetretenen Verjährung der Ansprüche abgewiesen.

Filesharer erlangt nichts durch den Upload

Dabei ging der Richter von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren aus. Die Verlängerung der Verjährung auf zehn Jahre, die gem. §102 UrhG, 852 BGB möglich ist, hält das Gericht richtigerweise im Falle von Filesharing für unzulässig. Die Verlängerung der Verjährung nach diesen Normen setzt voraus, dass der Urheberrechtsverletzer "auf Kosten des Berechtigten" etwas erlangt hat. Ein Filesharer erhalte jedoch durch den Upload eines Werkes, der ursächlich ist für die Rechtsverfolgung, nichts, so das Gericht. Der Upload sei lediglich ein Reflex des Downloads, der von demjenigen, der sich technisch auskennt, auch unterbunden werden kann.

Hier das Urteil im Volltext: Urteil Amtsgericht Köln

Die Verjährung bei Abmahnungen

Die Verjährung bei Abmahnungen, sowohl in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren, als auch in Bezug auf die Schadensersatzforderungen, tritt nach drei Jahren ein. Das bedeutet, dass jedenfalls Abmahnungen, die im Jahre 2010 zugestellt wurden, verjährt sind. Abgemahnte sollten sich nicht von einer häufig in den Schreiben aufgeführten Mindermeinung verunsichern lassen, die von einer Verfährungsfrist von 10 Jahren ausgeht.

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