Negele Zimmel Greuter Beller Abmahnung wegen Filesharing 915,00 EUR – was tun?

Negele Zimmel Greuter Beller Abmahnung wegen Filesharing 915,00 EUR – was tun?
02.04.2015231 Mal gelesen
M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD lassen auch im Jahr 2015 Abmahnungen für Erotikfilme wie z.B. „Lesbian Beauties 12 Interracial“ wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet aussprechen.

In dem hierzu vorgelegten 5-seitigen Abmahnschreiben den Rechtsanwälten Negele Zimmel Greuter Beller wird der Anschlussinhaber aufgefordert für den betreffenden Film "Lesbian Beauties 12 Interracial" einen Geldbetrag in Höhe von 915,00 EUR zu bezahlen und eine ebenfalls beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Der Zahlungs- bzw. Vergleichsvorschlag von Negele Zimmel Greuter Beller beinhaltet 500,00 EUR als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie, Ermittlungskosten in Höhe von 200,00 EUR und Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR (aus einem Gegenstandswert von 1.700 EUR).

Zwar empfehlen wir die Ansprüche zu prüfen und insbesondere die Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung zu erwägen, jedoch sollte bei Zweifeln und vor Abgabe einer solchen zuvor rechtlicher Rat eingeholt werden. Im Einzelfall kann möglicherweise gar kein Anspruch gefordert werden. Dies muss jedoch, auch nach Abwägung etwaiger Risiken, für jeden Einzelfall  gesondert geprüft werden.

Zwar besteht zunächst eine Täterschaftsvermutung gegen den Anschlussinhaber, diese kann jedoch günstigenfalls widerlegt werden.

Nach einer BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 "BearShare") genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast bereits dann, wenn er angibt:

" .,ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen." (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Pauschale Angaben oder gar bloßes Bestreiten reichen hingegen nicht aus, um die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen. 

Der Anschlussinhaber könnte sodann auch noch als Störer, z.B. bei Verletzung von Belehrungspflichten haften. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 - keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 - keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Wir vertreten viele Mandanten bei Abmahnungen wegen Filesharing. Uns sind die Gerichtsurteile und die Fallstricke bekannt. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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