Vorliegend war ein Anschlussinhaber wegen Filesharing abgemahnt worden, weil er illegal über eine Tauschbörse im Internet zwei urheberrechtlich geschützte Filme ohne Zustimmung des Rechteinhabers verbreitet haben soll. Er sollte wegen der damit verbundenen Urheberrechtsverletzung für die Abmahnkosten in Höhe von 839,80 Euro aufkommen und Schadensersatz von 600,00 Euro leisten. Hierzu gab der Abmahnanwalt an, dass die Verbreitung von beiden Filmen am gleichen Tag erfolgt sei.
Filesharing Klage scheitert an unbestimmtem Lebenssachverhalt
Das Amtsgericht Oldenburg wies die Klage mit Urteil vom 04.03.2015 (Az. 1 C 1296/14 (XX)) als unzulässig ab. Es rügte dabei, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht nach den beiden Filmen aufgeschlüsselt worden sind. Dies ist nach Auffassung des Gerichtes jedoch notwendig, weil hierdurch unterschiedliche Rechtsgüter verletzt worden sind. Der Kläger hätte angeben müssen, welche Beträge auf welche Rechtsverletzungen gestützt werden sollen.
Fazit:
Wer wegen Filesharing abgemahnt worden ist sollte keinesfalls vorschnell die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Vielmehr sollte er sich von einem Rechtsanwalt oder Verbraucherzentrale beraten lassen. Viele Abmahnungen im Filesharing Bereich sind nicht berechtigt oder die geltend gemachten Ansprüche zumindest zu hoch angesetzt.(HAB)
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