Ehepaar als Anschlussinhaber gemeldet
Die ermittelte IP Adresse führte laut der Kläger auf den Anschluss eines Ehepaares, das mit einem seiner beiden Kinder in einem Haushalt lebte, wobei das zweite Kind öfter zu Besuch kam. Über diesen Anschluss soll das oben genannte Computerspiel getauscht worden sein. Die Koch Media GmbH mahnte ab, da ihr nach eigenen Aussagen durch einen von ihrem Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrag, von ihrer Schwesterngesellschaft die Rechte an dem Werk übertragen wurden. Sie fordert in der Abmahnung die Zahlung von 386 Euro.
Nach Ansicht des Gerichts konnte die Klägerin jedoch nicht ausreichend belegen, dass sie die exklusiven Rechte an dem Werk besitzt. In dem Vertrag sei geregelt, dass die Übertragung der Rechte im Einzelfall nach Absprache erfolgen soll. Dies reiche als Grundlage für eine wirksame Übertragung nicht aus.
Keine tatsächliche Vermutung bei mehreren Anschlussinhabern
Viel wichtiger ist aber, dass das Gericht die Klage unabhängig davon wegen fehlender tatsächlicher Vermutung für die Anschlussinhaber abgewiesen hat. Aus Sicht des Gerichts besteht, entgegen der Morpheus-Entscheidung des BGH, bei mehreren Anschlussinhabern keine tatsächliche Vermutung dafür, dass alle Anschlussinhaber gemeinsam die Rechtsverletzung begangen haben. Diese Annahme werde auch durch eine weitere Entscheidung des BGH (BearShare) unterstützt, die eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers verneint, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.
Hier das Urteil im Volltext: Urteil Amtsgericht Meldorf