Filesharing: Verweis des Anschlussinhabers auf „zahlreiche“ Dritte reicht nicht

Filesharing: Verweis des Anschlussinhabers auf „zahlreiche“ Dritte reicht nicht
26.03.2015191 Mal gelesen
Wer als Anschlussinhaber wegen Filesharing abgemahnt worden ist sollte bei seiner Verteidigung aufpassen. Der Verweis auf Dritte die als Täter infrage kommen muss hinreichend konkretisiert werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichtes Ansbach.

Vorliegend hatte der Inhaber eines Internetanschlusses eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten. Ihm wurde vorgeworfen, dass über seinen Anschluss ein urheberrechtlich geschützter Film im Wege des Filesharing illegal verbreitet worden ist. Als er sich weigerte für die geforderten Abmahnkosten aufzukommen und Schadensersatz zu zahlen verklagte ihn Waldorf Frommer im Auftrag des Rechteinhabers.

Der abgemahnte Anschlussinhaber verwies darauf, dass er das vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Des Weiteren könne er auch nicht im Wege der Störerhaftung herangezogen werden. Er könne nicht verantwortlich gemacht werden, weil er das Passwort seines WLAN an "zahlreiche weitere Personen" weitergegeben habe.

Filesharing: Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast

Das Amtsgericht Ansbach konnte der Inhaber des Anschlusses damit nicht überzeugen. Es gab der Klage mit Urteil vom 11.03.2015 (Az. 5 C 22/15) der Klage statt. Es entschied, dass der die Abmahnkosten in Höhe von 506,00 Euro und Schadensersatz in Höhe von 600,00  Euro wegen Filesharing eines Films zahlen muss. Die Richter begründen dies damit, dass er die Vermutung der Täterschaft nicht hinreichend widerlegt hat. Er genügt seiner sekundären Darlegungslast nur dann, wenn er konkret angibt, welche weiteren Personen Zugriff auf das WLAN hatten. Darüber hinaus muss er auch angeben, weshalb diese als Täter infrage kommen.

Fazit:

Wer eine Abmahnung wegen Filesharing - etwa von der bekannten Kanzlei Waldorf Frommer - erhält, sollte dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Um die tatsächliche Vermutung der Täterschaft zu entkräften müssen die Namen von Dritten genannt werden, die als mögliche Täter infrage kommen. Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass ein WLAN Passwort hinreichend sicher ist und gegenüber anderen Personen geheim gehalten wird - mit Ausnahme von vertrauenswürdigen Familienangehörigen, die einen gemeinsamen Familienanschluss nutzen. Wer sein Passwort einer unbestimmten Anzahl von Personen offenbart handelt unverantwortlich.


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