Der Vergleichsvorschlag berücksichtigt dabei einen Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR und 750,00 EUR Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR.
Zwar empfiehlt es sich die Ansprüche im Detail zu prüfen und insbesondere die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erwägen, jedoch sollte bei Zweifeln zuvor rechtlicher Rat eingeholt werden. Eine Unterlassungserklärung birgt auch ein enormes Risiko (Vertragsstrafen).
Der abgemahnte Anschlussinhaber hat nämlich nicht grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus einer festgestellten Rechtsverletzung zu tragen. Vielmehr muss die Haftung im Einzelfall geprüft werden.
"Das Amtsgericht Hamburg wies mit Urteil vom 21.08.2014 (Az. 35a 127/13) eine Klage ab. Eine Haftung des Vaters als Täter einer Urheberrechtsverletzung für Schadensersatz scheidet aus, weil dieser durch Nachkommen seiner sekundären Darlegungslast die gegenüber dem Anschlussinhaber gewöhnlich bestehende Tätervermutung erschüttert hat. Hierzu reicht neben dem Verneinen bezüglich der eigenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing aus, dass der volljährige Sohn ebenfalls Zugriff auf den Internetzugang hatte und daher ebenfalls die Fernsehserie verbreitet haben könnte. Bereits die bloße Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung durch das Kind reicht, um die Täterschaftsvermutung bezüglich des Vaters infrage zu stellen."
Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:
- BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 - keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
- BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
- BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
- OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
- LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 - keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften
Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
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