Anforderung an die Darlegungslast im Filesharing Verfahren ist eine Einzelfallentscheidung

Anforderung an die Darlegungslast im Filesharing Verfahren ist eine Einzelfallentscheidung
23.03.2015135 Mal gelesen
Das Amtsgericht Bochum hat im Filesharing Verfahren zugunsten unserer Mandantin entschieden, die von der Telepool GmbH aufgrund des vermeintlichen Tauschs des Films „Baby on Board“ abgemahnt wurde. Vertreten wurde das Unternehmen von den Rechtsanwälten Baumgarten Brandt (Urt. v. 11.03.2015, Az. 67 C 511/14).

Lebensgefährte hat selbständigen Zugriff auf den Anschluss

Zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung hatte auch der damalige Lebensgefährte unserer Mandantin selbständigen Zugriff auf den Anschluss. Aus diesem Grund hat das Gericht eine Täterschaft der Anschlussinhaberin verneint. Das Vortragen dieser Tatsache habe zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast genügt. Der Richter betonte, dass die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht zu eng sein dürfen. Insbesondere dürfe nicht vom Anschlussinhaber verlangt werden, dass dieser genaue Angaben zum Nutzerverhalten vorträgt.

Darlegungslast: Keine Angaben zum Nutzerverhalten nötig

Im zu entscheidenden Fall, lag die vermeintliche Rechtsverletzung bereits 5 Jahre zurück. Es wäre hier unverhältnismäßig zu verlangen, dass sich die Anschlussinhaberin an jedes Detail erinnert. Es komme hier für den Umfang der sekundären Darlegungslast immer auf den Einzelfall an.

Keine Kontroll- und Belehrungspflichten

Schließlich habe der Anschlussinhaber auch keine Pflicht erwachsene Familienangehörige oder Mitbewohner zu kontrollieren oder zu belehren, solange es keinen besonderen Anlass dafür gab. Aus diesem Grund wurde auch die Möglichkeit einer Störerhaftung verneint.

Hier das Urteil im Volltext: Amtsgericht Bochum


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