Lebensgefährte hat selbständigen Zugriff auf den Anschluss
Zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung hatte auch der damalige Lebensgefährte unserer Mandantin selbständigen Zugriff auf den Anschluss. Aus diesem Grund hat das Gericht eine Täterschaft der Anschlussinhaberin verneint. Das Vortragen dieser Tatsache habe zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast genügt. Der Richter betonte, dass die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht zu eng sein dürfen. Insbesondere dürfe nicht vom Anschlussinhaber verlangt werden, dass dieser genaue Angaben zum Nutzerverhalten vorträgt.
Darlegungslast: Keine Angaben zum Nutzerverhalten nötig
Im zu entscheidenden Fall, lag die vermeintliche Rechtsverletzung bereits 5 Jahre zurück. Es wäre hier unverhältnismäßig zu verlangen, dass sich die Anschlussinhaberin an jedes Detail erinnert. Es komme hier für den Umfang der sekundären Darlegungslast immer auf den Einzelfall an.
Keine Kontroll- und Belehrungspflichten
Schließlich habe der Anschlussinhaber auch keine Pflicht erwachsene Familienangehörige oder Mitbewohner zu kontrollieren oder zu belehren, solange es keinen besonderen Anlass dafür gab. Aus diesem Grund wurde auch die Möglichkeit einer Störerhaftung verneint.
Hier das Urteil im Volltext: Amtsgericht Bochum
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