Der Vergleichsvorschlag berücksichtigt dabei einen Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000 EUR, daneben 600,00 EUR Schadensersatz für den o.g. Film. Daraus soll sich eine Gesamtforderung inklusive der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 815,00 EUR ergeben.
Die Ansprüche sollten vom Betroffenen (Anschlussinhaber) zunächst überprüft werden bei Zweifeln sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Denn nicht gegen jeden Anschlussinhaber sind sämtliche Ansprüche auch rechtlich durchsetzbar. Vielmehr muss die Haftung/Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers im Einzelfall geprüft werden.
Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:
- BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 - keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
- BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
- BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
- OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
- LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 - keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften
Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar gänzlich unberechtigten Forderungen.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
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