BaumgartenBrandt unterliegt in Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg

BaumgartenBrandt unterliegt in Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg
12.02.2015248 Mal gelesen
In einer aktuellen Filesharing-Sache musste die Kanzlei BaumgartenBrandt erneut eine Niederlage einstecken. Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau verwies zu Recht darauf, dass hier keine zu strengen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des abgemahnten Anschlussinhabers gestellt werden dürfen.

BaumgartenBrandt hatte u.a. einen Familienvater im Auftrage der Europool Medienbeteiligungs-GmbH wegen illegaler Verbreitung des Filmwerkes "Nico-Ein Rentier hebt ab" über eine Tauschbörse im Internet abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Des Weiteren machte die Kanzlei Abmahnkosten in Höhe von 556,- Euro und Schadensersatz in Höhe von mindestens 400,-  Euro geltend.

Doch dieser weigerte sich und bestritt den Vorwurf des Filesharings über seinen Familienanschluss. Er verwies vor allem darauf, dass in seinem Haushalt mehrere erwachsene volljährige Kinder und eine Ehefrau leben. Diese hätten eigenständigen Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Er habe vor Erhalt der Abmahnung seinen Kindern die Nutzung von Tauschbörsen untersagt und vor den möglichen Konsequenzen von illegalem Filesharing gewarnt.

Tatsächliche Filesharing-Vermutung bei Familienvater entkräftet

Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau wies die Klage von BaumgartenBrandt mit Urteil vom 16.01.2015 (Az. 3 C 1898/14) als unbegründet ab. Das Gericht begründete dies damit, dass der wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber durch seine Darlegungen die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft hinreichend entkräftet hat. Hierzu reichte es aus, dass er die weiteren Haushaltsmitglieder als mögliche Täter mit Namen benannt hat und dabei angegeben hat, dass diese Zugriff auf das Internet nehmen konnten.

Gericht verweist auf späten Zeitpunkt der Abmahnung

Eine konkretere Darlegung der einzelnen Vorgänge sah das Gericht insbesondere deshalb als entbehrlich an, weil der angebliche Zeitpunkt des Filesharings etwa ein halbes Jahr vor der Abmahnung lag. Aufgrund dessen kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die Abläufe nicht genauer rekonstruieren kann. Sie gehören zu dem Alltag einer normalen Familie und brauchen ohne hinreichenden Anlass nicht aufgezeichnet werden.

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter anderem in der sogenannten BearShare - Entscheidung (Urteil vom 08.01.2014 Az. I ZR 169/12). Sie ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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