AG Koblenz zum Filesharing: Keine Verjährungshemmung, wenn Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert ist

AG Koblenz zum Filesharing: Keine Verjährungshemmung, wenn Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert ist
23.01.2015228 Mal gelesen
Die Klage der Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk im Auftrag der MIG Film GmbH vor dem Amtsgericht Koblenz wurde abgewiesen. Eventuelle Ansprüche seien wegen der zugrunde gelegten Verjährungsfrist von 3 Jahren verjährt. Diese Frist werde auch durch den fristgerecht zugestellten Mahnbescheid nicht gehemmt, da es diesem an „ individualisierenden Beschreibungsmerkmalen“ fehle.

In der dem Betroffenen ursprünglich zugestellten Abmahnung wurde das Filmwerk "Blood River" abgemahnt. Die MIG Film GmbH ist Inhaberin der urheberrechtlichen Auswertungs- und Vertriebsrechte an diesem Titel. Der Abgemahnte wurde wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Filmes auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Filesharing verjährt laut AG Koblenz nach 3 Jahren

Die Abmahnung wurde im Mai 2010 versendet.  Im Dezember 2013 wurde dem Abgemahnten dann ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt.
Das Gericht sah hier jedoch die Ansprüche als verjährt an. Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche betrage laut Gericht 3 Jahre. Die Verjährung  beginnt mit dem Schluss des Jahres,  in dem der Anspruch entstanden ist,  hier also Ende 2010, dem Jahr, als die MIG Film GmbH von dem Vorfall Kenntnis erlangte.

AG Koblenz: 10 jährige Verjährungsfrist gilt beim Filesharing gerade nicht

Der Argumentation der abmahnenden Kanzleien, dass beim Filesharing eine 10-jährige Verjährungsfrist  gelte, widersprach das Gericht.  In seiner Argumentation nahm das Gericht Bezug auf einen vor dem BGH entschiedenen Fall (BGH ZR 175/10). Dort hatte die Verwertungsgesellschaft GEMA geklagt. Diese ermögliche es dem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die gewünschte Musiknutzung abzuschließen.

Beim Filesharing jedoch bestehe gerade keine Möglichkeit,  einen entsprechenden Musikvertrag abzuschließen. Die in dem genannten BGH-Urteil aufgestellten Grundsätze fänden laut Gericht beim Filesharing somit keine Anwendung. Es bleibe bei der 3-jährigen Verjährungsfrist.

Mahnbescheid muss ausreichend individualisiert sein

Zudem stellte das AG Koblenz fest, dass die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Dezember 2013 nicht gehemmt worden sei. Voraussetzung einer Hemmung der Frist sei, dass der Anspruch in dem Bescheid ausreichend individualisiert bezeichnet sei. Der Abgemahnte müsse erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Die Angaben ihm Mahnantrag müssten eine hinreichende Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen. So müsse beispielsweise die Tatzeit genannt werden.

Tatzeitpunkt im hier entschiedenen Fall war der Februar 2010, dieser  wurde jedoch erst Gegenstand des Streits bei Eingang der Schriftsätze beim Gericht im Mai 2014. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings bereits Verjährung eingetreten. Somit war die Klage unbegründet und der Abgemahnte war berechtigt, die Zahlung insgesamt zu verweigern.

Für das Urteil im Volltext, klicken Sie bitte auf nachstehenden Link: AG Koblenz, Az. 142 C 1204/14

Es lohnt also immer, die Abmahnung genau unter die Lupe zu nehmen und diese prüfen zu lassen. Wenn auch Sie Hilfe im Fall einer Filesharing-Abmahnung benötigen, stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Filesharing-Hotline unter der Rufnummer 0221 / 9688 8120 45 (Beratung bundesweit) gerne persönlich zur Verfügung.

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