Filesharing-Abmahnung: Gericht weist Klage wegen wilder Ehe ab

Filesharing-Abmahnung: Gericht weist Klage wegen wilder Ehe ab
30.12.20141199 Mal gelesen
Wenn ein abgemahnter Anschlussinhaber in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, kann er nicht ohne Weiteres wegen Filesharing belangt werden. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hat hierzu in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung kürzlich ein begrüßenswertes Urteil gefällt und eine Klage von Schulenberg & Schenk abgewiesen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt lebte der Anschlussinhaber mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin und dessen volljährigen Sohn in einem Mehrpersonenhaushalt zusammen. Alle Haushaltsangehörigen nutzten seinen Internetanschluss über eigene Rechner.

Als der Anschlussinhaber wegen Filesharing eines Films von der Kanzlei Schulenberg & Schenk abgemahnt wurde, berief er sich unter anderem darauf, dass er sich zum angeblichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss im Garten aufgehalten und sein Rechner nicht benutzt worden war. Gleichwohl wurde er vom Rechteinhaber auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € sowie Schadensersatz in Höhe von 552,60 € verklagt.

Filesharing: Keine Belehrungspflicht gegenüber nichtehelicher Lebensgefährtin

Doch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal entschied mit Urteil vom 28.11.2014 (Az. 43 C 1150/13), dass dem Rechteinhaber diese Ansprüche nicht zustehen. Das Gericht begründete das damit, dass zunächst einmal eine Heranziehung als Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ausscheidet. Denn der abgemahnte Anschlussinhaber konnte die gewöhnlich bestehende Täterschaftsvermutung durch seine Darlegungen entkräften. Hierzu reicht es, dass andere volljährige Haushaltsangehörige möglicherweise das Filmwerk urheberrechtswidrig über Tauschbörsen im Internet verbreitet haben. Zu diesen nahen Angehörigen gehört neben Ehegatten auch der nichteheliche Lebensgefährte. Eine Haftung als Störer scheitert daran, dass der Inhaber eines Familienanschlusses normalerweise keine volljährigen Haushaltsangehörigen belehren muss.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Bremen steht im Einklang insbesondere mit der Bear-Share Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12). Aufgrund dessen haben bereits einige Gerichte zu Lasten der Musikindustrie entschieden. Abgemahnte sollten daher nicht vorschnell beigeben und sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Ähnliche Artikel:

  • Filesharing: Immer mehr Gerichte entlasten abgemahnte Eltern
  • Ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk: Urmann ist nicht mehr als Anwalt zugelassen
  • Der Juristische Jahresrückblick 2014 - Was die Verbraucher bewegt hat
  • Volljähriger Sohn und seine Freunde haben Zugriff auf den Anschluss - Filesharing Klage abgewiesen
  • Übertragung der BearShare Rechtsprechung des BGH auf Nicht-Familienmitglieder - AG Köln weist Klage von Sasse ab
  • Baumgarten Brandt unterliegen im Filesharing Verfahren - Co-Produzentin nicht befugt Urheberrechte geltend zu machen
  • Rasch unterliegt im Filesharing-Verfahren - Anschlussinhaber wohnt im Mehrpersonenhaushalt
  • Zweifel an der Ermittlungssoftware Observer - Brandt verliert im Filesharing Verfahren vor dem AG Frankfurt am Main
  • Filesharing von Familienanschluss: AG Düsseldorf entlastet Vater
  • Rasch unterliegt im Filesharing Verfahren gegen WBS - grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit des Ex-Ehemannes auf den Anschluss reicht aus um Täterschaftsvermutung zu entkräften
  • Filesharing: Urteil des AG München geht an der Rechtsprechung des BGH vorbei
  • Filesharing: Klage gegen Mutter abgewiesen
  • Neue betrügerische Pornoabmahnungen im Umlauf! Vorsicht vor angeblichen Schreiben von der Quality Solicitors LtD