Neue Abmahnungen – Ubisoft GmbH - "Just Dance 2015" vertreten durch SCHULTERIESENKAMPFF wegen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz

Neue Abmahnungen – Ubisoft GmbH -  "Just Dance 2015" vertreten durch SCHULTERIESENKAMPFF wegen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz
30.12.2014729 Mal gelesen
Ihnen wird ein Verstoß gegen das Jungendschutzgesetz vorgeworfen? Wir helfen Ihnen! Kanzlei Dr. Schenk - spezialisiert auf die Abwehr von Abmahnungen!

Erneut liegen uns Abmahnungen der Ubisoft GmbH wegen vermeintlichen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz zur Bearbeitung vor. Die Ubisoft GmbH ist Publisher von Video und Computerspielen und vertreibt in Deutschland unter anderen das Spiel "Just Dance 2014" und "Just Dance 2015". In den Abmahnungen wird dem Verkäufer der Vorwurf gemacht, dass eine PEGI Version des Spiels Just Dance 2015 in Deutschland angeboten wird. Die PEGI Version dürfe aber in Deutschland Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht oder angeboten werden. So verfüge die PEGI Version nicht über die erforderliche Kennzeichnung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK). Konkret wird der Vorwurf gemacht, dass das Spiel über die Internethandelsplattform Ebay angeboten und verkauft wurde ohne dass eine Alters- und Zugangsbeschränkung erfolgte. Dies wurde mittels eines Testkaufs festgestellt. Daher liege ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 UWG und § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG vor.

Vertreten wird die Ubisoft GmbH durch die SCHULTE RIESENKAMPFF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt am Main. In der Abmahnung werden verschieden Entscheidungen vor allem vom Frankfurt am Main zitiert, die in vergleichbaren Fällen zu Gunsten der Ubisoft GmbH entschieden worden sein sollen. Auffallend ist, dass es sich ausschließlich um Beschlüsse in einstweiligen Verfügungsverfahren handelt. Diese ergehen regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhandlung. Ob hiergegen Widerspruch eingelegt wurde und wie das Verfahren ausgegangen ist erfährt der Abgemahnte nicht.

Gefordert werden eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafenversprechen von 10.000 €, Schadenersatz sowie Kostenerstattung bei einem Streitwert von 60.000 € (= 1.642,40 €).

Unsere Empfehlung:

-         Nehmen Sie die Abmahnung ernst!

-         Nicht die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung  

           unterzeichnen

-         Beachten Sie die Fristen! Es drohen ansonsten teure Gerichtsverfahren

-         Lassen sie sich durch einen aufs Wettbewerbsrecht spezialisierten

          Rechtsanwalt beraten

Die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen hat sich u.a. auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert. Wir werden prüfen, inwiefern sie für den Verstoß verantwortlich gemacht werden können und wenn ja, ob die Höhe der geltend gemachten Forderung in Ihrem Fall gerechtfertigt ist. Wir kennen den Abmahner bereits!

Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung! Kostenlose Hotline unter 0800/3331030 oder Mail an kanzlei@dr-schenk.net