Häufige Fragen zu Abmahnungen (Filesharing), Teil 2

Häufige Fragen zu Abmahnungen (Filesharing), Teil 2
05.12.2014194 Mal gelesen
In Teil 2 meiner kleinen Serie beantworte ich die wichtigsten Fragen zur Unterlassungserklärung. Am Montag folgt Teil 3, der die Geldforderungen der Gegenseite unter die Lupe nimmt.

In den letzten Wochen haben auf Abmahnungen spezialisierte Kanzleien wie z.B.  Waldorf Frommer, Sasse & Partner oder FAREDS eine regelrechte Abmahnlawine losgetreten. Dabei werden die Empfänger einer Abmahnung mit kurzen Fristen, hohen Geldforderungen und Androhung weiterer Maßnahmen unter Druck gesetzt. Dabei heißt es für Sie:

- Zahlen Sie nichts!

- Unterschreiben Sie auf keinen Fall die geforderte Unterlassungserklärung!

- Bleiben Sie ruhig und holen sich professionellen Rat!

- Nehmen Sie keinen Kontakt zur abmahnenden Kanzlei auf!

Ich habe Erfahrung mit zahlreichen Abmahnfällen. In nahezu allen Fällen ist die Geldforderung der Gegenseite überhöht. Oft ist es nicht erforderlich, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Im heutigen Teil meiner kleinen Serie zu urheberrechtlichen Abmahnungen beantworte ich FAQs zur Unterlassungserklärung.

7.  Welche Folgen hat es, wenn ich eine Unterlassungserklärung abgebe?

Sie erklären, ein bestimmtes Verhalten, z.B. die Verbreitung eines Filmes oder eines Musikalbums, zukünftig zu unterlassen. An diese Erklärung sind Sie lebenslang gebunden. Damit Sie sich auch an diese Erklärung halten, müssen Sie sich auch verpflichten, bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Im Ergebnis heißt das, dass Sie über einen langen Zeitraum ein sehr hohes finanzielles Risiko tragen. Dieses Risiko wird in vielen Fällen existenzbedrohend sein, da die Vertragsstrafe regelmäßig mehrere tausend Euro beträgt.Deshalb ist die Prüfung, ob und wenn ja, in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung abzugeben ist, die wichtigste Aufgabe in Zusammenhang mit einer Abmahnung.

 

8.  Ist alles erledigt, wenn ich die im Schreiben enthaltene Unterlassungserklärung abgebe?

Nein! Zum einen steht nach wie vor die Geldforderung im Raum, zum anderen ist die Unterlassungserklärung der Gegenseite regelmäßig viel zu weit gefasst und erhöht damit Ihr finanzielles Risiko erheblich. Außerdem ist die erste Abmahnung oft nur der Beginn einer scheibchenweise drohenden Abmahnwelle gegen Sie. Deshalb muss die Erklärung angepasst werden (sog. modifizierte Unterlassungserklärung).

 

9. Welche Punkte sind bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung zu beachten?

Die modifizierte Unterlassungserklärung hat das Ziel, Ihr Haftungsrisiko so weit wie möglich zu minimieren. Auf der anderen Seite wird die Gegenseite Ihre Unterlassungserklärung ablehnen und die Abgabe einer ausreichenden Erklärung gerichtlich einfordern, wenn die Unterlassungserklärung die Rechte der Gegenseite ungenügend schützt.

Deshalb ist darauf zu achten, dass kein Schuldeingeständnis abgegeben, die Geldforderung nicht anerkannt, die Wiederholungsgefahr trotzdem ausgeräumt und damit kein Gerichtsverfahren riskiert wird.

 

10. Kann ich die Unterlassungserklärung selbst abändern?

Unzählige Muster von Unterlassungserklärungen kursieren im Internet. Anleitungen zur Erstellung, (angebliche) Erfolgsgeschichten und rechtliche Ratschläge finden sich auf jeder Seite, die Abmahnungen wegen Filesharing zum Inhalt hat. Daher stellen sich viele Abgemahnte die Frage, ob sie sich die Kosten für einen Anwalt sparen und die Unterlassungserklärung selbst erstellen können. Mein Rat hierzu: Dann unterschreiben Sie lieber die von der Gegenseite vorgefertigte Unterlassungserklärung. Denn das Risiko, die Erklärung zu eng zu fassen und damit ein kostspieliges Verfahren zu riskieren ist gewaltig. Die Frage, ob und wenn ja, in welchem Rahmen eine Unterlassungserklärung abzugeben ist, ist die wichtigste Frage bei einer Abmahnung überhaupt. Standardklauseln hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit, zum "Neuen Hamburger Brauch" oder hinsichtlich einer auflösenden Bedingung bei Änderung der Rechtslage mögen auch anhand von Mustern erstellt werden können. Aber die Frage, ob die inhaltliche Reichweite des Unterlassungsanspruches ausgedehnt (zur Vermeidung von Folgeabmahnungen) oder eingeschränkt wird, bedarf einer fachlichen Einschätzung, ist von allerhöchster finanzieller Bedeutung und kann nicht von einer Mustererklärung abgedeckt werden. Gleiches gilt für die Frage, ob - und wenn ja - wie eine Klarstellung oder Modifikatiohinsichtlich der Täter- oder Störerhaftung erforderlich ist.

Unter 0151 / 648 28 748 stehe ich Ihnen für Ihre persönlichen Fragen gerne zur Verfügung.