Der Vergleichsvorschlag berücksichtigt dabei einen Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 15.000 EUR, daneben 500,00 EUR Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und Anwaltskosten in Höhe von 865,00 EUR sowie weiterer Kostenpositionen für Ermittlungen und Auskünfte. So dass ein Aufwendungsersatz in Höhe von 974,12 EUR gegeben sein soll. Daraus soll sich eine Gesamtforderung inklusive des Schadensersatzes in Höhe von 1.474,12 EUR ergeben. Als Vergleichsvorschlag wird sodann eine Zahlung in Höhe von 800,00 EUR unterbreitet.
Der Streitwert wurde in diesem Fall nicht nach dem gesetzlichen Regelfall bestimmt und nicht auf 1.000 EUR bemessen (§ 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Sasse & Partner argumentieren vielmehr, es sei ein Ausnahmefall gegeben, welcher es angesichts der Schwere der Rechtsverletzung unbillig macht, den Streitwert auf 1.000,00 EUR zu bemessen. Begründet wird dies mit der Gesetzesbegründung des § 97a UrhG a.F. und damit, dass im Falle der 5. Staffel, bislang weder eine DVD noch eine BluRay veröffentlicht wurde. Eine Rechtsprechung gibt es zu dieser Argumentation noch nicht, dennoch erscheint äußerst fraglich, ob eine solche Begründung für die Annahme der gesetzlichen Ausnahmevorschrift ausreicht.
Zwar empfiehlt sich die Ansprüche zu prüfen und insbesondere die Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung zu erwägen, jedoch sollte bei Zweifeln zuvor rechtlicher Rat eingeholt werden.
Der abgemahnte Anschlussinhaber hat nämlich nicht grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus einer festgestellten Rechtsverletzung zu tragen. Vielmehr muss die Haftung im Einzelfall geprüft werden.
Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:
- BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 - keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
- BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
- BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
- OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
- LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 - keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften
Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
Telefon: 0341/4925 00-01 (Vertretung bundesweit)
E-Mail Kontakt baumgaertner@bf-law.de
Internet www.rechtsanwalt-baumgaertner.de
www.rechtsanwalt-baumgaertner.de/Filesharing_Abmahnung.html
www.anwalt-urheberrecht-leipzig.de