Abmahnung Urheberrecht der Kanzlei Schutt, Waetke wg Filesharing von „Teenage Mutant Ninja Turtles“ oder „Transcendence“

Abmahnung Urheberrecht der Kanzlei Schutt, Waetke wg Filesharing von „Teenage Mutant Ninja Turtles“ oder „Transcendence“
01.12.2014229 Mal gelesen
Rechtsanwalt Kramarz aus Darmstadt informiert über die aktuelle Abmahnwelle der Kanzlei Schutt,Waetke aus Karlsruhe. Die Kanzlei Schutt, Waetke versendet zur Zeit unter anderem Abmahnungen wegen der Verbreitung des Films „Transcendence“ und auch wegen des Films „Teenage Mutant Ninja Turtles“.

Die Abmahnungen aus dem Haus der Kanzlei Schutt, Waetke aus Karlsruhe häufen sich zur Zeit wieder. Versendet werden Abmahnschreiben im Auftrag der TOBIS Film GmbH & Co. KG. Die TOBIS Film GmbH & Co. KG erhebt den Vorwurf der illegalen öffentlichen Zugänglichmachung des Films "Teenage Mutant Ninja Turtles" oder des Films "Transcendence" in einer Internettauschbörse. Öffentliche Zugänglichmachung ist in diesem Zusammenhang gleichzusetzen mit dem "Upload" eines Films im Gegensatz zu dem "Download" den die meisten Nutzer der Internettauschbörse eigentlich beabsichtigen.



Gefordert werden...

Für die TOBIS Film GmbH & Co. KG fordert die Kanzlei Schutt, Waetke die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, den Ausgleich von Kostenerstattungsansprüchen sowie Schadenersatzforderungen durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von 732,50 €.



Wie man die Unterlassung erklärt


Für die Erklärung des Abgemahnten, dass zukünftig Rechtsverletzungen unterlassen werden, wurde der Abmahnung ein Muster einer Unterlassungserklärung beigefügt. Bei der Verwendung dieses Muster soll sich der Abgemahnte selbst dafür entscheiden, ob er sich als Täter oder als Störer verpflichtet. Eine Unterlassungserklärung gilt lebenslang ! Häufig sind noch Anpassungen zu Gunsten des Abgemahnten möglich. Außerdem muss vor Abgabe einer Unterlassungserklärung geprüft werden, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Die Unterlassungserklärung sollte nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt abgegeben werden.


Rechtslage bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (Filesharing)



Ob eine Haftung des angeschriebenen Anschlussinhabers besteht, muss individuell vom Rechtsanwalt abgeklärt werden.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2010 entschieden, dass eine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber spricht:

"Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist."

BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, Rz. 12

Diese tatsächliche Vermutung greift aber in bestimmten Fällen nicht:

"Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH,  GRUR  2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus)."

Ich vertrete ständig Mandanten im Urheberrecht und habe schon zahlreiche Inhaber von Internetanschlüssen in Abmahnfällen vertreten und habe in Gerichtsverfahren Erfolge für meine Mandanten erzielt (Klageabweisung). Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat bei mir einholen

Mehr Informationen zu Abmahnungen im Urheberrecht finden Sie auf meiner Internetseite.