Abmahnung von Waldorf Frommer und die Störerhaftung

Abmahnung von Waldorf Frommer und die Störerhaftung
08.11.2014405 Mal gelesen
Abmahnung von Waldorf Frommer und die Störerhaftung. Muss ich haften auch, wenn ich nichts getan habe?

Viele Verbraucher, die von "Waldorf Frommer" - dem "frommen Waldi" - Abmahungen erhalten, berichten uns, Sie hätten nichts getan oder seien zum betreffenden Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen.

Dagegen wendet "Waldorf Frommer" regelmäßig ein, der Abgemahnte sei in der "Störerhaftung".

Was ist "Störerhaftung"? 

"Störerhaftung" bedeutet einfach ausgedrückt, dass man für etwas haftet, was man nicht gemacht hat, aber doch irgendwie veranlasst hat.

Juristen definieren das so: 

"Als Störerhaftung bezeichnet man im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, Zustandsstörer oder Mitstörer. Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt. Nach der Störerhaftung kann derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden." (Wikipedia)

Im Zusammengang mit Waldorf Frommer Abmahnung (filesharing) wurde dieser Grundsatz durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

In der Entscheidung "Sommer unseres Lebens"(Az.: I ZR 121/08) hat der BGH entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht als Störer haftet, wenn er den Anschluss marktüblich gesichert hat. Im Umkehrschluss haftet er, wenn er die Sicherung nicht nachweisen kann. So z. B. bei einem unverschlüsselten WLan.

Tipp: Aber der Bundesgerichtshof rudert auch zurück.

In der Entscheidung "Morpheus" (Az.: I ZR 74/12) hat der BGH entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht haften, wenn sie ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und eine Teilnahme daran verboten haben.

In der Entscheidung "Bearshare"(Az.: I ZR 169/12) hat der BGH entschieden, dass der Anschlussinhaber für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Lassen Sie sich also nicht mit Begriffen verwirren. Prüfen Sie sehr genau, ob Sie in der Haftung sind oder nicht.

Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich. Bitte melden Sie sich umgehen. Sie haben in der Regel kurze Fristen zu beachten.