Bei den Rechteinhabern in deren Namen die jeweilige Rechtsanwaltskanzleien tätig sind, handelt es sich um die Firmen Malibu Media LLC (vertreten durch FAREDS) und Asteria Media SL ( vertreten durch R. Munderloh).
Bei den betroffenen Filmwerken handelt es sich um solche aus dem Bereich der erotischen Erwachsenenunterhaltung. Die Filmtitel sprechen für sich, haben für diesen Beitrag aber keine Relevanz.
Gefordert wird von den Anwälten für Ihre Mandanten jeweils sofortige Unterlassung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
FAREDS bietet zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit ein Vergleichsbetrag in Höhe von 735,00 € als pauschalen Schadensersatz einschließlich Anwaltskosten und sonstiger Rechtsverfolgungskosten an,
Rechtsanwalt Rainer Munderloh bietet für Asteria Media SL einen Betrag von 780 € an, um die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen.
Empfehlung
Bei dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung durch das öffentliche Anbieten von Erotikfilmen sollten Sie unbedingt innerhalb der Frist durch einen beauftragten Rechtsanwalt reagieren, der sich im Urheberrecht auskennt. Handeln Sie lieber nicht auf eigene Faust oder hören auf Ihren Hausanwalt, wenn dieser sich nicht wirklich mit derartigen Fällen auskennt.
Das öffentliche Anbieten eines Filmwerks kann mit einem vorangegangenen Download des Films von einer sogenannten Internettauschbörse wie Bittorrent über Ihren Internetanschluss stattgefunden haben. Dass können Sie selber, aber auch andere Personen verursacht haben. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) gilt zulasten des Anschlussinhabers des Internetanschlusses zunächst eine sogenannte "Täterschaftsvermutung", die ggf. entkräftet werden muss.
Es empfiehlt es sich in vielen Fällen nicht, die geforderte Unterlassungserklärung oder Zahlungserklärung abzugeben. Derartige Erklärungen könnten langfristige und möglicherweise unberechtigte Bindungen oder Verpflichtungen für Sie auslösen. Sie sollten sich zunächst Klarheit über die Sach- und Rechtslage verschaffen und erst dann handeln. Je nach Lage des Fall muss dann entschiedenen werden, ob gar keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte oder eine modifizierte, auf Ihren konkreten Fall angepasste. In letzterem Fall müsste dann zwischen einer Täterhaftung und einer Störerhaftung unterschieden werden.
WEnn Sie Fragen haben sollten, wenden Sie sich an mich, ich helfe ihnen gerne weiter. Zunächst mit einer gratis Ersteinschätzung Ihres Falles. Ich zeige Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten auf.
Soforthilfe Tipps
- Nehmen Sie keinen Kontakt mit der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei auf und leisten Sie keine Zahlung.
- Die gesetzten Fristen sollten Sie in keinem Fall verstreichen lassen, auch wenn sie sehr kurz bemessen sein sollten. Anderenfalls drohen kostenintensive gerichtliche Maßnahmen gegen Sie.
- Rufen Sie uns vorher unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an. Telefon 040 / 730 55 333. Oft gibt es alternative Handlungsmöglichkeiten.
Bundesweite Hilfe durch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Ich helfe Ihnenauch nach einer kostenlosen Ersteinschätzung gerne zu fairen Konditionen weiter, bundesweit.
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Ich rufe Sie auf Wunsch gerne kostenlos zurück, auch nach den üblichen Bürozeiten und am Wochenende bzw. an Feiertagen.
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Kai HarzheimRechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz