The Walking Dead - Abmahnung von Sasse & Partner erhalten?

Abmahnung Filesharing
17.10.2014289 Mal gelesen
Aktuell liegt mir eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg im Auftrag der WVG Medien GmbH vor.

Dem Anschlussinhaber als Adressaten der Abmahnung wird  vorgeworfen, das Filmwerk "The Walking Dead - Staffel 4 Folge 7" sei mittels eines sog. Filesharing-Systems (P2P-Tauschbörse) über dessen Internetanschluss anderen Nutzern von Filesharing-Systemen zum Download angeboten worden.

Der Abmahnungsempfänger wird deshalb wegen unerlaubter Verwertung geschützter Filmwerke auf Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen.

Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

In der Abmahnung wird zudem dargestellt, dass sich die Gesamtforderung fauf 1.469,30 Euro belaufe bestehend aus 500,00 Euro  Schadensersatz sowie 969,30 Euro Aufwendungsersatz.

Dem Abgemahnten wird dann jedoch ein Vergleichsangebot unterbreitet. Mit fristgemäßer Zahlung einer einmaligen Pauschalzahlung in Höhe von 800,00 Euro könnten alle Geldersatzansprüche abgegolten werden.

Dieses Vergleichsangebot sollte jedoch nicht einfach akzeptiert und der geforderte Betrag bezahlt werden, auch wenn dies im ersten Moment verlockend erscheinen mag, um die für Sie unangenehme Situation möglichst schnell aus der Welt zu schaffen.

So sollten Sie sich verhalten, wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing in Ihrem Briefkasten vorfinden:

- Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls. Ansonsten droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung.

- Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung, da diese häufig Formulierungen zu Ihrem Nachteil enthält.

- Bezahlen Sie nicht ohne anwaltlichen Rat die geforderten Beträge.

- Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem individuellen Fall sinnvoll ist.

Gegen eine Abmahnung wegen Filesharings gibt es mittlerweile vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten. Sofern man weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich muss man überhaupt nicht für die angeliche Urheberrechtsverletzung geradestehen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Internetanschluss außer vom Anschlussinhaber selbst noch von weiteren Personen genutzt werden kann (Ehepartner, Mitbewohner einer WG, volljährige Familienmitglieder).

Aber auch dann, wenn eine Haftung als Täter oder Störer nicht vollständig ausgeschlossen werden kann lässt sich der geforderte Betrag mit anwaltlicher Hilfe häufig deutlich reduzieren.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber den Abmahnern.