Waldorf Frommer Abmahnung wegen Film – Was tun?

Waldorf Frommer Abmahnung wegen Film – Was tun?
11.10.2014430 Mal gelesen
Sie haben eine Waldorf Frommer Abmahnung wegen eines Filmuploads/Filmdownloads erhalten und sollten € 815,00 zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben? Oft sind beide Forderungen unberechtigt.

Momentan haben Rechteinhaber wie die Studiocanal GmbH, die Constantin Film Verleih GmbH, die Twentieth Century Fox Home Germany GmbH oder die Warner Bros Entertainment GmbH die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München beauftragt, das illegale Verbreiten von zahlreichen Filmen in Internettauschbörsen zu unterbinden. Da die Zuverlässigkeit der IP-Ermittlungen von Waldorf Frommer mehrmals gerichtlich bestätigt wurde, können Sie davon ausgehen, dass tatsächlich jemand den Film angeboten hat. Die Abmahnungen sind daher weder Abzocke noch Betrug im rechtlichen Sinne.

Es fragt sich allerdings, ob der Anschlussinhaber hierfür haftet.

Auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer sollten Sie immer reagieren, denn die Rechteinhaber gehen davon aus, dass Sie als Täter oder als Störer verantwortlich sind für die Urheberrechtsverletzung. Schlimmsten Falls kann sofort nach Fristablauf ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Anschlussinhaber eingeleitet werden, wenn er nicht antwortet.

Was kann man gegen die Abmahnung von Waldorf Frommer tun?

Sofern der Abgemahnte den Film nicht angeboten hat und er auch keine Prüf- und Kontrollpflichten verletzt hat bezüglich des wahren Täters (Partner, Kinder, Mitbewohner, Mieter etc.), so muss er weder eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, noch die € 815,00 oder Beträge wie z. B. € 150,00 an Waldorf Frommer bezahlen.

Die Hauptaufgabe eines Anwalts besteht darin, genau zu prüfen, ob eine modifizierte Unterlassungserklärung notwendig ist oder - wie in vielen Fällen - nicht. Immerhin handelt es sich hierbei um einen lebenslang gültigen Unterlassungsvertrag, der zu Vertragsstrafen bei Verstößen führen kann. Diese Vertragsstrafen können € 5.000,00 schnell überschreiten.

Der Bundesgerichtshof hat bislang 3 Fälle herausgearbeitet, in denen die Haftung des Anschlussinhabers entfallen kann, nämlich bei der Täterschaft durch Dritte, die über ein gesichertes WLAN eindringen, bei volljährigen Familienmitgliedern oder bei minderjährigen Kindern. In jedem Fall gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

Allerdings kann die Haftung auch unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, wenn z. B. Mitbewohner, Zwischenmieter, Mieter oder Besucher für den Upload des Films verantwortlich sind.

Nutzen Sie meine kostenlose Erstberatung bei einer Waldorf Frommer Abmahnung 

Um die Frage zu klären, ob der Anschlussinhaber für den Upload der Filme haftbar ist, können Sie einen erfahrenen Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. telefonisch unter 07171 18 68 66 täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 (auch am Wochenende!) erreichen oder das Kontaktformular für Waldorf Frommer Abmahnungen nutzen.

Ich biete eine unkomplizierte bundesweite Vertretung sowie sehr faire Pauschalpreise.

Ihr Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Anwaltskanzlei Hechler - Erfahrung aus über 17.000 Tauschbörsen-Abmahnungen!

Telefon: 07171 - 18 68 66
Mail: info@abmahnungs-abwehr.de
Web: www.abmahnungs-abwehr.de