Mutter zur Erstattung von Filesharing Abmahnkosten verurteilt-trotz Belehrung

Mutter zur Erstattung von Filesharing Abmahnkosten verurteilt-trotz Belehrung
19.09.2014283 Mal gelesen
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstatt hat entschieden, dass die Mutter eines 16-jährigen Sohnes für das Filesharing eines Computerspiels aufkommen soll. Dieses Urteil erscheint vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung fragwürdig, weil das Gericht ihr trotz ordnungsgemäßer Belehrung eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorwirft.

Die Mutter war wegen Filesharings abgemahnt worden, weil über ihren Anschluss mehrfach das Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2013" verbreitet worden war. Dies geschah insbesondere in dem Zeitraum, in dem sie u.a. aufgrund einer Auslandsreise nicht zu Hause war. Demgegenüber war der Sohn zu dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzungen fast immer zu Hause gewesen. Als die Mutter die Erstattung der Abmahnkosten und die Zahlung von Schadensersatz verweigerte, wurde sie verklagt. Die Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff und Scheffen GbR begehrte die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.157 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von mindestens 500,- Euro. Demgegenüber verwies die Mutter darauf, dass sie ihren Sohn rechtzeitig ordnungsgemäß aufgeklärt hatte.

Das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt gab der Klage mit Urteil vom 28.08.2014 (Az. 2 C 512/14) gleichfalls dem Grunde nach statt und verurteilte die Mutter zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 155,29 Euro.

Mutter hätte PC angeblich sichern müssen

Nach Ansicht des Gerichtes ist eine Heranziehung der Mutter für die Abmahnkosten im Wege der Störerhaftung zulässig. Hinreichend erwiesen sei, dass der Sohn das Computerspiel ohne Wissen der Mutter auf urheberrechtswidrige Weise über eine Tauschbörse verbreitet habe. Um dies zu verhindern, hätte sie den Computerzugriff durch ihren Sohn sichern müssen. Weil das nicht geschehen ist, hafte sie.

Filesharing: Belehrung von Kindern reicht  normalweise aus

Diese Entscheidung ist gerade auch aufgrund der von unserer Kanzlei erstrittenen Morpheus-Entscheidung des BGH vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) kaum haltbar. Hieraus ergibt sich, dass Anschlussinhaber normalerweise nach Belehrung ihres minderjährigen Kindes darauf vertrauen dürfen, dass dieses kein Filesharing begeht. Anders ist das nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Sohn sich nicht daran hält. Diese sind hier jedoch nicht ersichtlich. Der BGH hat diese Grundsätze in der BearShare Entscheidung vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12) bestätigt.

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