Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Warner Bros. Entertainment GmbH – „Arrow“

Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Warner Bros. Entertainment GmbH – „Arrow“
12.09.2014364 Mal gelesen
Momentan mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an der Serie „Arrow“ ab.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe mehrere Folgen der Serie "Arrow" innerhalb einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern derselbigen zur Verfügung gestellt und somit widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht.

Betroffen sind vorliegend die Folgen: "Arrow - Blast Radius", "Arrow - Crudible", "Arrow - Heir To The Demon" und "Arrow - Tremors".

Im Namen ihrer Mandantschaft fordern die Rechtsanwälte der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist. In dieser Erklärung verpflichten Sie sich zukünftig keine entsprechenden Rechtsverletzungen mehr zu begehen.

Wie verhalte ich mich am besten, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Wenn auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten haben, gilt es Ruhe zu bewahren. Sie sollten in keinem Fall Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen. Sobald Sie Ihr Aktenzeichen nennen, kann jede Ihrer Aussagen zu Ihrem Nachteil verwendet werden. Außerdem ist es möglich, dass versucht wird, Sie davon zu überzeugen, dass keine Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung bestehen.

Wir raten Ihnen deshalb dazu, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Ansprüche prüfen und mit Ihnen die weitere Vorgehensweise besprechen. Zudem kann er für Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung abändern. Dies ist regelmäßig empfehlenswert, da die mitgeschickte Unterlassungserklärung meist zu weitgehend ist und Sie daher unangemessen benachteiligen kann.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Grundsätzlich wird im Rahmen der Haftung zwischen der Täter- und der sogenannten Störerhaftung unterschieden. Täter ist derjenige, der die Urheberrechtsverletzung selbstverantwortlich begangen hat. Aus diesem Grund haftet er in vollem Umfang für die begangene Urheberrechtsverletzung. Störer ist hingegen, wer durch das zur Verfügung stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Der Störer haftet nicht für den Schadensersatz. Soweit Täter ein volljähriges Familienmitglied ist, ist die Störerhaftung sogar nochmals eingeschränkt worden. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2014(Az.: I ZR 169/12) wurde entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer haftet, wenn volljährige Familienangehörige die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch hat. Sodann muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Falls auch Sie von Waldorf Frommer für die Warner Bros. Entertainment GmbH wegen rechtswidriger Verwertung der Serie "Arrow" abgemahnt wurden, sollten Sie unser Angebot eines kostenlosen Erstgesprächs wahrnehmen. Sie können uns sieben Tage die Woche unter der Telefonnummer: 030 965 35 855 erreichen oder indem Sie das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen. Dank Pauschaltarifen sind wir in der Lage unsere Leistungen bundesweit zu sehr fairen Preisen anzubieten.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!