Kanzlei Fareds macht Ansprüche auf Schadensersatz aus drei Jahre alten Rechtsverletzungen geltend

Kanzlei Fareds macht Ansprüche auf Schadensersatz aus drei Jahre alten Rechtsverletzungen geltend
13.08.2014300 Mal gelesen
In letzter Zeit erreichen unsere Kanzlei immer mehr Schreiben der Kanzlei Fareds, die auf Grund urheberrechtlicher Verletzungen Abmahnungen versenden und lediglich Schadensersatz verlangen.

Anspruch auf Schadensersatz nicht nach 3 Jahren verjährt

Die Kanzlei Fareds macht keinen Unterlassungsanspruch geltend, da dieser bereits innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§199 Absatz 1 BGB), also mit Vollendung des Jahres 2013 abgelaufen ist. Jedoch besteht nach der Ansicht, die von der Kanzlei Fareds vertreten wird, weiterhin ein Anspruch auf Schadensersatz. Als Beispiel macht Fareds für den Tausch des Films "The Way - Der Weg des Drachen" 1.144 Euro Schadensersatz geltend.

Fareds bezieht sich bei seiner Argumentation auf zwei Urteile: Das Urteil vom BGH "Bochumer Weihnachtsmarkt" (Urt. v. 27.10.2011, Az. I ZR 175/10) und das Urteil vom LG Köln vom 25.04.2013 (Az. 14 O 500/12).

Beide Gerichte sind der Ansicht, dass die Verjährung bei Schadensersatzforderungen erst nach 10 Jahren eintritt. Das Argument dabei ist, dass es sich bei der Systematik des Filesharing um eine bereicherungsrechtliche Dogmatik handelt, in der die unerlaubte Handlung des Filesharing eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellt. So sei für die verletzten Rechte der Urheber, durch den Gebrauch des Werkes auf Kosten des Rechteinhabers, Wertersatz zu leisten. Die Höhe des Wertersatzes soll sich dabei nach der üblichen Lizenzgebühr richten. Für die Schadensersatzberechnung wird demnach ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen, wobei es nicht darauf ankommt ob der Verletzer einen solchen Vertrag letztlich geschlossen hätte.

AG Bielefeld schließt sich nicht dieser Rechtsprechung an

Das Amtsgericht Bielefeld fällte nun aktuell ein Urteil zu der Thematik der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Filesharing.

In seinem Urteil vom 06.03.2014 (Az. 42 C 368/13), stellte das Amtsgericht fest, dass die Abmahnung auf Unterlassung und auch der Anspruch auf Schadensersatz nach einer Frist von drei Jahren verjährt sind.

In seinem Urteil ging das Amtsgericht speziell auf das BGH Urteil "Bochumer Weihnachtsmarkt" ein. Dabei stellte das Gericht fest, dass es sich bei diesem Sachverhalt um ein Anliegen von den Verwertungsgesellschaften gehandelt habe und deren Ansprüche wiederrum nicht anwendbar auf Filesharing seien.

Die Verwertungsgesellschaften stellten dabei auf die Ihnen vertraglich vereinbarte Lizenzgebühren ab.

Dies könnte jedoch nicht auf Filesharing übertragen werden, da bei diesen keinerlei Lizenzverträge zustande kämen.

Da die fraglichen Dateien des Weiteren für den Eigengebrauch genutzt würden, läge zudem kein absichtlicher und gewollter Eingriff in die Urheberrechte vor.

Ebenso fehle es bei dem Vorgang des Filesharings an der Bereicherung der fiktiv entstandenen Lizenzgebühr, da Filesharing seines Wesens nach eine kostenlose Nutzung für Dritte vorsehe.

Somit verneinte das Amtsgericht etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche.

Diese Entscheidung stützt unsere Auffassung, dass die Ansprüche auf Schadensersatz bei Filesharing Klagen genauso nach drei Jahren verjähren, wie die Unterlassungsansprüche.

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