Abmahnung durch Sasse & Partner – „The Expendables 3“

Abmahnung durch Sasse & Partner – „The Expendables 3“
08.08.2014580 Mal gelesen
Die Kanzlei Sasse & Partner, die ihre Standorte in Hamburg und Berlin hat, mahnt momentan Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an dem Actionspektakel „The Expendables 3“ ab.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, er habe den Film "The Expendables 3", der erst am 04.08.2014 Weltpremiere in London gefeiert hat, innerhalb eines p2p-Netzwerks anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht jedoch allein dem Urheber bzw. Rechteinhaber zu (vgl. § 19 a UrhG). Soweit dieser keine vorherige Einwilligung zu der öffentlichen Zugänglichmachung gegeben hat, erfolgt diese illegal; so auch hier.

Seit dem Kinostart von "Wolverine: Weg des Kriegers" ist dies der erste spektakuläre Fall von Piraterie, da das Downloaden des Films "The Expendables 3" bereits vor dem Kinostart möglich war. Zudem ist die im Internet zu findende Version in einer hervorragenden Bildqualität. Auch die Zeitung "Die Welt" berichtete über diesen Fall am 04.08.2014: http://www.welt.de/print/die_welt/kultur/article130847077/Die-Rache-der-Freibeuter-am-Filmgeschaeft.html.

Was möchten die Rechtsanwälte von Sasse & Partner von dem Abgemahnten?

Die Kanzlei Sasse & Partner (http://www.wvr-law.de/abmahnung-sasse-partner) fordert von dem Adressaten des Abmahnschreibens dreierlei:

  • die sofortige und dauerhafte Löschung des abgemahnten Werks,
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer kurzen Frist und
  • die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags in Höhe von 800,00 Euro.

Wie verhalte ich mich am besten, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Falls auch Sie eine Abmahnung in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben, sollten Sie Ruhe bewahren. Voreilige Handlungen, wie eine übereilte Zahlung des geforderten Betrags, führen dazu dass Sie Ihrem Verteidiger seine Verhandlungsbasis entziehen. Im Nachhinein kann nämlich nicht mehr über die Höhe des Betrags verhandelt werden. Deshalb sollten Sie sich die Ihnen gesetzte Frist notieren und innerhalb dieser einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren. Dieser kann für Sie die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüfen und Sie über die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten informieren. Zudem kann er für Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung abändern. Dies ist empfehlenswert, da die mitgeschickten Unterlassungserklärungen regelmäßig zu weitgehend und zu Gunsten der gegnerischen Partei formuliert sind.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Frage der Haftung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und kann deshalb nicht pauschal beantwortet werden. Es wird aber grundsätzlich zwischen der Täter- und der Störerhaftung unterschieden. Zudem kann es in bestimmten Konstellationen auch zu einer Haftungsbefreiung kommen. Als Täter haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung selbstverantwortlich begangen hat. Störer ist hingegen der, der seinen Internetanschluss Dritten zur Verfügung gestellt hat und deshalb für die Urheberrechtsverletzung mitverantwortlich ist. Die Besonderheit bei der Störerhaftung ist, dass keine Schadensersatzpflicht besteht. Eine Haftungsbefreiung kommt einerseits dann in Betracht, wenn der Störer sämtliche ihm obliegende Pflichten erfüllt hat und andererseits wenn der Täter ein volljähriges Familienmitglied ist und daher selbst für seine Handlungen haftet.

Wenn auch Sie von der Kanzlei Sasse & Partner wegen der illegalen Verwertung des Films "The Expendables 3" abgemahnt wurden, sollten Sie unser kostenloses Erstgespräch in Anspruch nehmen. In diesem können Sie uns von Ihrem persönlichen Fall berichten und erhalten sogleich eine erste anwaltliche Einschätzung. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer: 030 965 35 855.

Ihr Abmahnhelfer.de Team!