Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian für DigiRights Armin van Buuren „Save My Night“

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian für DigiRights Armin van Buuren „Save My Night“
07.08.2014286 Mal gelesen
Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt im Auftrag von DigiRights Administration GmbH wegen Urhe-berrechtsverstoß an Musiktiteln wie Armin van Buuren „Save My Night“ oder „Hardwell & Joey Dale feat. Luciana - Arcadia“ in Internettauschbörsen (BitTorrent, Edonkey, eKad, µTorrent) ab.

Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt im Auftrag von DigiRights Administration GmbH wegen Urheberrechtsverstoß an Musiktiteln wie Armin van Buuren "Save My Night" oder "Hardwell & Joey Dale feat. Luciana - Arcadia" in Internettauschbörsen (BitTorrent, Edonkey, eKad, µTorrent) ab.  In der 7 Seiten umfassenden Abmahnung wird der betroffene Anschlussinhaber aufgefordert einen Geldbetrag in Höhe von 600,00 EUR zu bezahlen und neben einem Vergleich auch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Der Vergleichsvorschlag berücksichtigt dabei einen Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000 EUR, daneben 300,00 EUR als Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 169,50 EUR. Unser Tipp erst prüfen und nicht unterschreiben!

Infos zu den Ansprüchen:

Der Streitwert wurde nach dem Gesetz bestimmt und auf 1.000 EUR bemessen (§ 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Wobei im Abmahnschreiben auch angedeutet wird, dass solch eine Beschränkung auf "nur" 1.000 EUR vorliegend unbillig sein dürfte. Im Einzelfall könnten die Streitwerte sogar bei 10.000 EUR je Musiktitel liegen und dann Anwaltskosten von 745,40 EUR rechtfertigen.

Vorgehen: 

Ob die Ansprüche erfüllt werden müssen und in welcher Höhe kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Der Anschlussinhaber haftet nämlich nicht grundsätzlich für alle Rechtsverletzungen. Jedoch besteht zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Diesen Anscheinsbeweis gilt es auszuräumen.

1. Täterschaftsvermutung

Der Betroffene kann die Vermutung der Verantwortlichkeit mit eigenen Angaben widerlegen. Dabei genügt ein pauschales Bestreiten den Anforderungen an eine Widerlegung der Täterschaftsvermutung in der Regel jedoch noch nicht. Die Rechtsprechung des BGH fordert:

"., dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen." (so BGH Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169/12 "BearShare")

Eine Täterbenennung oder auch Beweise braucht der Anschlussinhaber dagegen nicht zu erbringen, vielmehr genügt er seinen Pflichten bereits dann, wenn er im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anstrengt.  

2. Störerhaftung

Zu einem konkreten Vortrag, der ebenfalls die dann noch mögliche Störerhaftung entkräftet, gehört die Art und Weise der WLAN-Sicherung, Möglichkeiten der Nutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige oder andere Mitbewohner zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt. Und die ggf. einzuhaltenden Belehrungen gegenüber Minderjährigen.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Störerhaftung des Anschlussinhabers:

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 - keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 - keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Rechtsprechung zur Höhe der Ansprüche

  • AG Köln Urteil vom 10. März 2014 AZ: 125 C 495/13 Schadensersatz für Upload eines Musiktitels 10,00 EUR
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2014, AZ: 11 U 115/13, 200,00 EUR je Musiktitel
  • OLG Hamburg, Urteil vom 07. November 2013, AZ: 5 U 222/10 200,00 EUR je Musiktitel

Im Landgerichtsbezirk Leipzig (AG Leipzig und LG Leipzig) wird im Übrigen von Schadensersatzbeträgen von 150,00 EUR je Musiktitel ausgegangen.

  

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

 

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