LG Frankenthal: Providerauskunft hinsichtlich IP Adresse im Verfahren gegen Filesharing Nutzer nicht als Beweismittel zugelassen.

Abmahnung Filesharing
14.06.20081358 Mal gelesen
Das Landgericht Frankenthal hat in einer recht mutigen Entscheidung (Beschluss vom 21.05.2008, AZ: 6O 156/08) die Verwertung der Providerauskunft (hier T-Com) über die IP-Adresse des Nutzers eines Filesharing-Clients nicht als Beweismittel zugelassen.
 
Die Richter stützen ihre Entscheidung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (WM 2008, 706 = MMR 2008, 303). Weiterhin ist die Kammer der Auffassung, die dynamischen IP-Adressen seien Verkehrsdaten i.S.d. § 3 Ziff. 30 TKG, da diese Daten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten stehen und sich so erkennen lassen. Für diese Daten, so das Gericht weiter, bestünde ein strenger Schutz, insbesondere unterlägen sie dem Fernmeldegeheimnis. Diese Daten dürften daher nur dann herausgegeben werden, wenn der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i. S. d. § 100 a Abs. 2 StPO besteht, was in der zu entscheidenden Frage der Urheberrechtsverletzung nicht gegeben sei.
 
Mit dieser Meinung steht das LG Frankenthal jedoch weitestgehend alleine da, zumindest was die Frage der Qualifizierung der IP-Adresse als Verbindungsdaten oder Bestandsdaten betrifft. Strafrechtlich sind die IP-Adressen nach wohl herrschender Meinung als Bestandsdaten zu werten und unterliegen daher nicht dem Fernmeldegeheimnis. Es bleibt daher abzuwarten, was andere Gerichte zu der Entscheidung des LG Frankenthal, welche im übrigen noch nicht rechtskräftig ist, sagen werden.
 
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