Filesharing: Klageabweisung wegen irrtümlicher Bezeichnung von urheberrechtlich geschütztem Werk

Filesharing: Klageabweisung wegen irrtümlicher Bezeichnung von urheberrechtlich geschütztem Werk
31.07.2014199 Mal gelesen
Wenn die Datei eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse aus Versehen falsch bezeichnet wird, kann dies in einem Filesharing Verfahren zu einer Abweisung der Klage führen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg.

Vorliegend hatte der Nutzer einer Tauschbörse illegal den Pornofilm "Ohne Höschen Vo. 13" auf seinen Rechner heruntergeladen und dann über eMule v.49a verbreitet und war aus diesem Grund von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop im Auftrag der Herstellers als Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt worden. Er sollte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Abmahnkosten durch einen Rechtsanwalt in Höhe von 651,80 Euro aufkommen sowie 1.000 Euro Schadensersatz zahlen.

Doch der Abgemahnte weigerte sich. Er berief sich darauf, dass er diesen Pornofilm weder herunterladen noch verbreiten wollte. Vielmehr sei er an einem bestimmten Actionfilm interessiert gewesen. Aufgrund der Bezeichnung der Datei sei er davon ausgegangen, dass er es sich um den von ihm gesuchten Action-Spielfilm handeln würde.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage mit Urteil vom 17.06.2014 (Az. 224 C 180/14) ab. Das Gericht verwies hinsichtlich des Schadensersatzes zunächst darauf, dass der Rechteinhaber keine Urheberrechtsverletzung hinsichtlich des abgemahnten Pornofilms darlegt und nachgewiesen habe. Es reiche nicht aus, dass Filesharing bezüglich eines anderen Films begangen worden sei.

Eine Heranziehung zum Schadensersatz scheitere jedenfalls daran, dass der abgemahnte Tauschbörsennutzer nicht schuldhaft gehandelt habe. Wegen des vom Inhalt abweichenden Dateinamens habe er nicht wissen können, dass den streitgegenständlichen Pornofilm "Ohne Höschen Vo. 13" heruntergeladen und über eine Tauschbörse im Internet verbreitet habe.

Filesharing-Abmahnung muss korrekten Namen der Datei enthalten

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten scheitere daran, dass die Abmahnung nicht berechtigt war. Dies setzte nämlich voraus, dass die verletzende Handlung hinreichend genau beschrieben wird. Daran fehle es jedoch hier, weil in der Abmahnung nicht der zutreffende Name der heruntergeladenen Datei angegeben war. Aus diesem Grunde sei für den abgemahnten Tauschbörsennutzer nicht erkennbar gewesen, auf welches Verhalten sich diese bezogen habe.