Vom betroffenen Anschlussinhaber wird die Abgabe eines Unterlassungsvertrages sowie Zahlungansprüche in Höhe von insgesamt 815,00 EUR für Schadensersatz und RA-Kosten begehrt.
Zunächst wird allen Betroffenen empfohlen Ruhe zu bewahrenund die genauenUmstände zu prüfen. Immerhin geht es um eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 815,00 EUR.
1. Täterschaftsvermutung
Der Anschlussinhaber kann die gegen ihn gerichtete Abmahnung und die darin geforderten Ansprüche dann zurückweisen, wenn die Vermutung der Täterschaft widerlegt werden kann. Dazu genügt, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss benutzen konnten. Entweder durch Familienangehörige oder durch einen nicht ausreichend gesicherten W-LAN Anschluss. Wird über einen Internetanschluss eine Verletzungshandlung begangen, so trägt der Anschlussinhaber auch eine sekundäre Darlegungslast. D.h. er muss vortragen, ob und ggf. welche anderen Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und damit als Täter in Betracht kämen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, Az.: I ZR 169/12).
2. Störerhaftung
Um sämtliche Ansprüche ablehnen zu können, muss dann dargelegt werden, dass etwaige Prüf-, Sicherungs- oder Belehrungspflichten nicht bestanden oder erfüllt worden sind:
- BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 - keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
- BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
- BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
- OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
Ziel unserer Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
Telefon: 0341/4925 00-01 (Vertretung bundesweit)
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