Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für den Film „Yves Saint Laurent“

Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für den Film „Yves Saint Laurent“
11.07.2014197 Mal gelesen
Für den Film „Yves Saint Laurent“ mahnt die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH Anschlussinhaber ab, die den Film über ein peer-to-peer Netzwerk (Tauschbörse) Dritten weltweit zum kostenlosen Download angeboten haben sollen.

Wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung werden einerseits ein Betrag von insgesamt 815,00 Euro sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer erhalten hat, sollte unbedingt folgende Fragen klären bzw. klären lassen, bevor eine Zahlung leistet und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt:

  • Muss ich antworten?

Die Abmahnung sollte nicht ignoriert werden: Wer nicht reagiert, bringt sich in die Gefahr kostspieliger Gerichtsverfahren. Die bei einem Streitwert von 25.000 Euro anfallenden Kosten können durch die richtige Reaktion vermieden werden!

  • Hafte ich als Anschlussinhaber für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung?

Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber im Wege der sog. "Störerhaftung" zumindest auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden. Frei nach dem Motto: Auch wenn der Anschlussinhaber nicht selbst die Rechtsverletzungen begangen hat, so hat er doch durch Bereitstellung seines Internetanschlusses die Voraussetzung hierfür geschaffen. Er kann also in Anspruch genommen werden, wenn er trotz bestehender Anhaltspunkte keine Maßnahmen getroffen hat, die Rechtsverletzungen zu unterbinden. Eine entsprechende Maßnahme ist die ausreichende Sicherung des WLAN-Anschlusses (BGH, Urteil vom 12.10.2010, 1 ZR 121/08).

Eine Haftung des Anschlussinhabers kommt nach neuester Entscheidung des BGH nicht in Betracht, wenn die Urheberrechtsverletzungen durch volljährige Familienmitglieder begangen werden und der Anschlussinhaber hiervon keine Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12). In diesem Fall haftet dieses Mitglied selbst .

  • Soll ich die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist regelmäßig viel zu weit formuliert. Hier ist Vorsicht geboten: Eine voreilig unterschriebene Unterlassungserklärung ist bindend und kann weder widerrufen, noch angefochten werden!

Ratsam ist, einen Anwalt aufzusuchen, der sich in der Materie Filesharing auskennt. Dieser kann eine für Ihren Fall zugeschnittene modifizierte (abgeänderte) Unterlassungserklärung formulieren, die nicht weiter geht, als notwendig.


Wir helfen Ihnen gern!!!


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