Filesharing: AG Ansbach weist Klage gegen Familienvater ab

Filesharing: AG Ansbach weist Klage gegen Familienvater ab
01.07.2014362 Mal gelesen
Ein Anschlussinhaber kann nicht ohne Weiteres als Täter für Filesharing über seinen Internetanschluss in Anspruch genommen werden, wenn Dritte wie insbesondere Familienangehörige Zugriff auf den Rechner haben. Dies ergibt sich aus einer neuen Entscheidung des Amtsgerichtes Ansbach.

Ein Familienvater hatte eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten, weil über seinen Anschluss ein urheberrechtlich geschützter Film illegal verbreitet worden sei. Doch er gab weder die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, noch zahlte er die angeblich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 850 Euro. Da verklagte der Rechteinhaber ihn auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro sowie auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 859,80 Euro.

Täterschaftsvermutung: Entkräftung durch möglichen Zugriff Dritter

Doch das Amtsgericht Ansbach wies die Filesharing-Klage mit Urteil vom 24.06.2014 (Az. 2 C 453/14) ab. Eine täterschaftliche Begehung einer Urheberrechtsverletzung - und damit ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung - scheidet nach Ansicht des Gerichtes aus, weil auch andere Personen Zugriff auf seinen Rechner nehmen konnten. Hierzu gehören die Frau des Anschlussinhabers, zwei volljährige und ein minderjähriges Kind sowie 3 andere Mieter. Aus diesem Grunde gelte die Täterschaftsvermutung hier nicht. Vielmehr müsse der Rechteinhaber konkret darlegen und nachweisen, aus welchen Umständen sich die täterschaftliche Begehung durch den Anschlussinhaber ergibt. Dies habe der Rechteinhaber jedoch nicht getan.

Filesharing: Gericht verneint Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten

Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten scheitert bereits daran, dass der Rechteinhaber bei Erhebung der Klage keinen Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht hat. Allein die Geltendmachung der Abmahnkosten sei keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung.

Fazit

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Ansbach ist noch nicht rechtskräftig. Sie steht nach meiner Auffassung im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare sowie Urteil vom Urteil vom 15.112012 Az. I ZR 74/12 - Morpheus).

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