OGH Österreich: Eltern haften nicht für Urheberrechtsverletzungen des Kindes. Deutsche Auswirkungen auf Abmahnung d. Rechtsanwälte Rasch / Waldorf / Negele Zimmel pp / KUW / SBR / Schutt Waetke etc.

Abmahnung Filesharing
27.05.20081037 Mal gelesen

Für die im Auftrag der Rechteinhaber ausgesprochenen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung in sog. Tauschbörsen (Filesharing) wie z.B. durch Rechtsanwälte Rasch, Waldorf, Negele Zimmel Kremer Greuter, KUW, SBR Schindler Boltze, Schutt Waetke, Dr. Winterstein & Dr. Fuhrmann, Lutz Schröder, Kern Cherkeh, Simon und Partner, Cramer von Clausbruch u.a. könnte es von nun an noch schwieriger werden, Anschlussinhaber, die die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben, in Anspruch zu nehmen. 

Der OGH Österreich, das höchste Zivilgericht in Österreich, hat in einem Filesharingfall in einem Revisionsverfahren festgestellt, dass die Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen des minderjährigen Kindes verantwortlich sind (OGH, Beschluss vom 22.1.2008, Az 4Ob194/07v, veröffentlicht in K&R 2008, 326, 327). Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit des Sorgeberechtigten für die durch den unberechtigten upload begründete Urheberrechtsverletzung beim sogenannten Filesharing sei nach Auffassung des OGH zu verneinen, weil die Eltern nicht verpflichtet seien, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder (im konkreten Fall eine 17 jährige Tochter) zu überwachen. 

Zur Begründung führt der OGH aus, dass das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung der Tochter geschaffen habe. Die Eltern mussten aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass die Tochter bei der Nutzung des Internets in Urheberrechte eingreifen würde. Interessanterweise führt der OGH weiter aus, dass die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen bei Erwachsenen nicht als allgemein beannt vorausgesetzt werden könne. Die Eltern mussten daher nach Auffassung des OGH nicht wissen, das die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich gemacht werden und damita unter Verletzung von Urheberrechten verbreitet werden können. 

Der OGH betont ausdrücklich, dass die Eltern nicht verpflichtet waren, die Internetaktivitäten der Tochter von vornherein zu überwachen. 

Ersichtlich schließt sich der OGH in Österreich damit der in Deutschland insbesondere vom LG Mannheim und OLG Frankfurt vertretenen Rechtsauffassung an. 

Der Anschlussinhaber ist nach LG Mannheim ebenfalls nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).

Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 nun ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.

Fazit:

Die Entscheidung des OGH Österreich ist zu begrüßen. Sie hat zwar keine bindenden unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland. Im Rahmen der Berücksichtigung international-privatrechtlicher Rechtsstandards kann diese Rechtsauffassung aber wertend bei der Entscheidungsfindung deutscher Gerichte berücksichtigt werden. Umgekehrt hat sich auch der OGH von der deutschen Rechtsprechung inspirieren lassen. 

 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt