Abmahnung Waldorf Frommer im Auftrag der StockFood GmbH für die unlizenzierte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachnung geschützter Fotograf

Abmahnung Waldorf Frommer im Auftrag der StockFood GmbH für die unlizenzierte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachnung geschützter Fotograf
16.06.2014263 Mal gelesen
Eine Abmahnung kann sehr teuer werden. Lassen Sie sich von uns helfen. Unterschreiben Sie nichts, zahlen Sie nichts und nehmen Sie keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf

Sie haben das Foto gar nicht selbst in Ihre Seite eingebunden?


Kann dieser Umstand von Bedeutung sein?


Unter den Juristen ist eine beliebte Antwort: "Kommt darauf an."


Nutzt man ein lizenziertes Lichtbild oder Lichtbildwerk, bspw. von der StockFood GmbH oder Getty Images und zahlt dafür keine Lizenzgebühr, wird man in der Regel mit einer Abmahnung überzogen. Innerhalb dieser Abmahnung werden Unterlassungsansprüche, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die sich gewaschen haben.


Es wird zunächst festgestellt, dass man Sie per Screenshot erwischt hat. Sodann wird Ihnen in der Regel in einer solchen Abmahnung klar gemacht, dass es sich vorliegend um Bildmaterial handeln würde, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrHG an Lichtbildwerke erfüllen würde und daher de Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterstehen würde.


Soweit so gut. Hier gibt es schon vielerlei Ansätze, warum dies möglicherweise nicht der Fall ist.


Haftet man denn dafür, dass bpsw. ein Webdesigner das Bild eingebunden hat?


Ja, in der Regel haftet man dafür. Der Betreiber einer eigenen Webseite haftet stets für sämtliche seiner Inhalte.


Es ist unerheblich, ob der streitgegenständliche Internetauftritt selbst erteilt wurde oder ein Dritter z.B. Werbeagentur, Internetagentur, Mitarbeiter, Bekannter usw. damit beauftragt war.


"Verwerter müssen sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen (Prüfungspflicht). Werden Rechte übertragen, so genügt es in aller Regel nicht, sich auf Zusicherungen des Bestands und des Umfangs der Rechte sowie die Übertragungsbefugnis zu verlassen. Hier unterliegt der Betreiber einer Webseite einer sog. Prüfungspflicht." - So der BGH in einer Grundsatz-Entscheidung, BGH GRUR 1988, 373,375-Schallplattenimport


Dennoch mein Rat:


Wenden Sie sich dringend an einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht, bevor Sie in irgendeiner Weise Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen.


Erteilen Sie nicht voreilig die gewünschte Auskunft und unterschreiben Sie auch nicht die beigefügte Unterlassungserklärung.


Schicken Sie uns eine E-Mail: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de oder rufen Sie uns auch gerne an.


Wir können Ihnen helfen!




Georg Schäfer

Rechtsanwalt