Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Motel Room 13“

Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Motel Room 13“
11.06.2014251 Mal gelesen
Die Constantin Film Verleih GmbH beauftragt derzeit die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Motel Room 13“.

Der Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen den Thriller "Motel Room 13" freigegeben ab 18 Jahre über den eigenen Internetanschluss anderen innerhalb eines Peer-to-Peer Netzwerkes Dritten zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Abgemahnten werden daher weitergehend in der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber gem. §19a UrhG vorenthalten, sodass regelmäßig eine Urheberrechtverletzung an dem Film "Motel Room13" zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers Constantin Film Verleih GmbH ein Werk öffentlich zugänglich machen. Insbesondere bei Online-Tauschbörsen ist diesbezüglich zu beachten, dass durch ein Herunterladen automatisch auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte anderen Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten werden. Daher ist in der Regel schon durch das einmalige Herunterladen eine Urheberrechtsverletzung an dem Film "Motel Room 13" gegeben.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Grundsätzlich kann  der Anschlussinhaber als Täter oder als sogenannter Störer haften. Zwar gibt es keine pauschale Haftung des Anschlussinhabers, jedoch besteht erst einmal die Vermutung der persönlichen Veranlassung  der Urheberrechtsverletzung an dem Film "Motel Room 13". Zu beachten ist, dass diese Vermutung aber dann gerade nicht mehr einfach anzunehmen ist, sofern andere wie zum Beispiel volljährige Familienmitglieder den internetansclhuss eigenverantwortlich mitnutzen. Dann besteht nämämlich die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film "Motel Room 13" veranlasst hat, so kann der Anschlussinhaber gerade nicht mehr als Täter in die Haftung genommen werden.

Zwar könnte der Abgemahnte gegebenenfalls dann noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Jedoch ist ein Störer regelmäßig nicht schadensersatzpflichtig. Durch eine Sicherung des Internetanschlusses und ein ausgesprochenes Verbot von illegalen Filesharing gegenüber dem Partner, Untermieter oder den nicht volljährigen Kindern kann dann sogar auch die Störerhaftung ausgeschlossen werden. Bei volljährigen Familienangehörigen bestehen sogar derartige Pflichten in der Regel nicht es sei denn, dass ernsthafte Anhaltspunkte auf illegales Filesharing hinwiesen.

Was tue ich, wenn ich eine Abmahnung durch Waldorf Frommer erhalten habe?

Wenn auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Thriller "Motel Room 13" geworden sind, so sollten Sie erst einmal Ruhe bewahren. Wichtig ist, dass Sie nicht voreilige Handlungen vornehmen. Die Verteidigungsmöglichkeiten, die sich insbesondere auch durch die unterschiedlichen Haftungen ergeben könnten, sind nach der Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung oder Zahlung des geforderten Betrages, sind stark eingeschränkt womöglich sogar ausgeschlossen. Daher raten wir Ihnen vor unbedachten Reaktionen einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen.

In der Regel lohnt sich die rechtliche Überprüfung des Einzelfalles.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 96535-855 in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!