In der Abmahnung wird der Anschlussinhaber aufgefordert Betrag von 469,50 EUR zu bezahlen und ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages anzunehmen.
Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte in jedem Fall ernst genommen und gegebenenfalls um Fristverlängerung gebeten werden, denn bei Nichtbeachtung könnte ein Gerichtsprozess drohen.
Ob man als Betroffener die Ansprüche auch komplett erfüllen muss, soll anhand von den folgenden Punkten beantwortet werden:
1. Täterschaftsvermutung
Der Betroffene kann diese Vermutung der Verantwortlichkeit mit günstigen Angaben widerlegen. Ein pauschales Bestreiten der Täterschaft wird in der Regel jedoch noch nicht genügen.
2. Störerhaftung
Zu einem konkreten Vortrag gehört die Art und Weise der WLAN-Sicherung, Möglichkeiten der Nutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige oder andere Mitbewohner zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt.
Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:
- BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 - keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
- BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
- BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
- OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
- LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 - keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften
Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
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