Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Rio 2 – Dschungelfieber“

Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Rio 2 – Dschungelfieber“
02.06.2014309 Mal gelesen
Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtverletzungen ab.

Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer(http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer)ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload des animierten Films"Rio 2 - Dschungelfieber" sei dieses unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung der Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung an dem Film "Rio 2 - Dschungelfieber" den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung durch Waldorf Frommer?

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film "Rio 2 - Dschungelfieber" erhalten haben, sollten Sie es unterlassen voreilige Schritte vorzunehmen. Es ist keine Lösung, wenn Sie die geforderten 815,00 Euro sofort zahlen oder die Unterlassungserklärung unterzeichnen. Im Gegenteil: wenn Sie dies tun, vernichten Sie die Verhandlungsbasis Ihres Verteidigers und eine nachträgliche Verhandlung insbesondere über die Höhe des Betrages ist nicht mehr möglich. Insbesondere ist es möglich den Betrag zumindest anteilig zurückzuweisen, wenn Sie beweissicher darlegen können, das eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film "Rio 2 - Dschungelfieber" veranlasst hat. Dann ist regelmäßig zwar noch eine Haftung als sogenannter Störer möglich. Einer Störer ist jedoch nicht schadensersatzpflichtig. Gegen einen Störer ist lediglich der Ersatz der angefallenen Kosten weiter verfolgbar.

Aus diesem Grund raten wir Ihnen dazu zunächst einen Rechtsanwalt, der sich auf das Urheber- und Internetrecht spezialisiert hat, aufzusuchen. Dieser kann für Sie die geltend gemachten Ansprüche überprüfen und Ihnen Ihre Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen.

Zudem kann er Ihnen bei der Abänderung der beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung behilflich sein. Diese ist nämlich regelmäßig zu weitgehend und daher für Sie nachteilhaft. Oftmals ist in dieser sogar eine vollständige Anerkennung der geltend gemachten Forderungen enthalten. Wichtig ist weiterhin, dass Sie innerhalb der Ihnen gesetzten Frist tätig werden, da ansonsten die Gefahr droht, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, welches mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wäre.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 965 35 855  können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf Website www.abmahnhelfer.de vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!