Abmahnung Waldorf Frommer für „Zwei vom alten Schlag“

Abmahnung Waldorf Frommer für „Zwei vom alten Schlag“
08.05.2014227 Mal gelesen
Im Auftrag der Warner Bros Entertainment GmbH mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer derzeit Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Zwei vom alten Schlag“ ab.

Den Adressaten des Abmahnschreibens wird vorgeworfen den Film "Zwei vom alten Schlag" innerhalb einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern der selbigen illegal zur Verfügung gestellt zu haben. Aufgrund des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens fordert die Münchner Kanzlei WaldorfFrommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) im Namen ihrer Mandantschaft den Betroffenen auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist abzugeben und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Regelmäßig können sich die abgemahnten Anschlussinhaber den Vorwurf des illegalen Filesharing nicht erklären, jedoch ist bei Online-Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen von Dateien auf derartigen Seiten gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung dar.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer?

Wenn auch Sie im Briefkasten ein Abmahnschreiben mit dem Vorwurf des illegalen Filesharings des Filmes "Zwei vom alten Schlag" vorgefunden haben, sollten Sie nicht in Panik geraten und voreilige Handlungen vornehmen. Insbesondere eine übereilte Zahlung des geforderten Betrags schließt eine Verhandlung über die Höhe oder eine gesamte Zurückweisung von vornherein aus.

Stattdessen sollten Sie also schnellstmöglich einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann die rechtliche Überprüfung der Forderungen der Gegenseite vornehmen und Ihnen die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen. Des Weiteren kann er Ihnen bei der Abfassung einer modifizierten Unterlassungserklärung behilflich sein. In der Regel ist die vorformulierte Unterlassungserklärung nämlich zu weit gefasst und enthält nachteilige Klauseln. Aufgrund dessen raten wir stets zu der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt

Hafte ich automatisch für meine Kinder?

Wenn Ihr minderjähriges Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat, können Sie als sogenannter Störer in Haftung genommen werden. Der Störer muss regelmäßig für die Rechtsanwaltskosten, nicht aber für die Schadensersatzkosten aufkommen. Zu beachten ist jedoch, dass die Eltern keine Pflicht zur dauerhaften Überwachung haben. Sofern die Eltern also ihre minderjährigen Kinder hinsichtlich sogenannter Filesharing-Aktivitäten belehrt und ihnen solche verboten haben, kommt eine Haftungsbefreiung in Betracht. Bezüglich der Haftung von Eltern für Handlungen ihrer volljährigen Familienmitglieder wurde diese Pflicht sogar weitgehend eingedämmt.

In jedem Fall lohnt sich die Überprüfung des Einzelfalles.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem kostenlosen Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 96535 855 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch Gerne können Sie auch auf der Webseite www.abmahnhelfer.de vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!