Die Rechtsanwälte Sasse und Partner versenden weiter Abmahnungen im Auftrag der WVG Medien GmbH aufgrund der unerlaubten Verwertung der Erfolgsserie THE WALKING DEAD. Gegenstand der aktuellen Abmahnungen ist das Filmwerk THE WALKING DEAD Staffel 4, Folge 9.Betroffenen wird von den Rechtsanwälten Sasse und Partner vorgeworfen, die Serie THE WALKING DEAD im Rahmen einer Tauschbörse Dritten zum kostenlosen Download angeboten zu haben.
Wie üblich fordern die Rechtsanwälte Sasse und Partner für den von ihnen vertretenen Rechteinhaber die Abgabe einer lebenslänglich bindenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 800,00 EUR für das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen des Filmwerkes THE WALKING DEAD Stafrfel 4, Folge 9.
Nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben!
Den Abmahnschreiben von Sasse und Partner sind vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt. Wir raten dringend davon ab, diese vorformulierten Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen, da diese zugunsten des jeweils abmahnenden Rechteinhabers, hier der WVG MEDIEN GmbH, formuliert sind. Durch entsprechende Formulierungen lassen sich die rechtlichen Folgen einer Unterlassungserklärung erheblich zu Ihren Gunsten abmildern. Gerade für Sereienliebhaber wird es wichtig sein, eine Unterlassungserklärung zu verfassen, die weitere Abmahnungen (Folgeabmahnungen) für andere Folgen von THE WALKNG DEAD, an denen die WVG MEDIEN GmbH Verwertungsrechte hat, auszuschließen. Kostspielige Folgeabmahnungen bzw. Mehrfachabmahnungen lassen sich verhindern.
Lassen Sie sich beraten!
Nicht ungeprüft den geforderten Vergleichsbetrag in Höhe von 800,00 EUR bezahlen!
Weiter sollte auf keinem Fall der "Vergleichsbetrag" in Höhe von 800,00 EUR ungeprüft bezahlt werden. Zum einen sind die Beträge in vielen Fällen nicht gerechtfertigt; So kann beispielsweise vom jeweiligen Anschlussinhaber kein Schadensersatz gefordert werden, wenn dieser nicht selbst, also täterschaftlich für den Download verantwortlich ist. Zu erwähnen ist auch die letzte Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Filesharing vom 08.01.2014 (BGH BearShare). Der BGH entschied hier, dass Eltern nicht für das Filesharing ihrer volljährigen Kinder haften. Ebenfalls problematisch sind die Fälle, in denen der Ehegatte des Anschlussinhabers für den vorgeworfenen Down- bzw. Upload verantwortlich sind. diese Konstellation wurde jüngst vom OLG Frankfurt mit Beschluss vom 22.03.2013 (Az.: 11 W 8/13) entschieden; Das OLG Frankfurt urteilte hier aus, dass zwischen Ehepartnern keine anlasslosen Belehrungs- oder gar Überwachungspflichten in Bezug auf das Verbot der Tauschbörsennutzung bestehen. Aber selbst wenn keine dieser beiden exemplarischen Fallgruppen vorliegt, lassen sich die geforderten Vergleichsbeträge mit der entsprechenden Argumentation oft erheblich reduzieren. Lassen Sie sich beraten!
Bezüglich der geforderten Abschlagssummen ist also Vorsicht geboten. Hier verbieten sich pauschale Lösungsvorschläge. Vielmehr muss der individuelle Fall geprüft werden. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass sich die geforderten Vergleichsbeträge mit der entsprechenden Argumentation oft erheblich reduzieren lassen. Lassen Sie sich beraten!
Wenn auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner im Auftrag der WVG MEDIEN GmbH aufgrund der unerlaubten Verwertung des Serie THE WALKING DEAD Staffel 4, Folge 9 erhalten haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Gerne beurteilen wir Ihre Abmahnung im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung unter 030 / 323 015 90
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