Abmahnung von Waldorf Frommer oder rka Rechtsanwälte erhalten?

Abmahnung von Waldorf Frommer oder rka Rechtsanwälte erhalten?
04.04.2014146 Mal gelesen
Weiterhin werden viele Abmahnungen nach Rechtsverletzungen durch das unerlaubte Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen ausgesprochen. Wie Sie darauf reagieren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die beiden genannten Kanzleien sind seit längerer Zeit bekannt für die Vertretung namhafter Unternehmen aus der Unterhaltungsindustrie. Die Hamburger Kanzlei rka Rechtsanwälte vertritt hier unter anderem die Koch Media GmbH, die Rechtsverletzungen an verschiedenen Computerspielen (z.B. X-Rebirth, Total War - Rome II, Saints Row IV) verfolgen lässt. Die Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer hingegen sind vor allem für Unternehmen der Musik- und Filmbranche tätig und verfolgen in deren Namen Rechtsverletzungen an bekannten Hollywood-Filmen, TV-Serien (wie z.B. New Girl, Sons of Anarchy, Family Guy, The Simpsons oder How I Met Your Mother) oder Musikalben.

Der Vorwurf bezieht sich immer auf das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse.In allen uns bekannten Fällen werden die Zahlung eines Schadenersatzes sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Erste Hilfe nach Erhalt einer Abmahnung

Häufiges Missverständnis ist, dass die Abmahnung das unerlaubte Herunterladen der Datei betrifft. Tatsächlich geht es genau um den umgekehrten Fall: eine Datei soll ohne Erlaubnis des Rechteinhabers über einen bestimmten Internetanschluss verbreitet worden sein.

Grundsätzlich besteht nach derzeitiger Rechtslage eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die ermittelte Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.

Es ist also zunächst unerheblich, ob der Anschlussinhaber tatsächlich persönlich verantwortlich ist. Aufgrund der Vermutung wird er jedenfalls zunächst als Täter angesehen und muss die Vermutung seiner Haftung entkräften.

Die Vermutungshaftung führt sodann zu einem Anspruch auf Unterlassung und verschiedenen Zahlungsansprüchen.

Die Zahlungsansprüche bilden nicht den Mittelpunkt der Abmahnung. Kernbestandteil der Abmahnung ist vielmehr der Unterlassungsanspruch.

Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.

Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung

Der gleichzeitig geltend gemachte Unterlassungsanspruch hingegen ist das Kernstück der Abmahnung. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer - grundsätzlich lebenslang bindenden - Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Wie Sie weiter vorgehen sollten

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  •     Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenseite auf
  •     Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab - möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  •     Nehmen Sie die Abmahnung ernst: es bestehen Fristen, innerhalb derer gehandelt werden muss
  •     Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
  •     Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung


Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung im Bereich Tauschbörsen-Abmahnungen raten wir grundsätzlich dazu, nur nach anwaltlicher Beratung auf das Abmahnscheeiben zu reagieren. Andernfalls geht der betroffene Anschlussinhaber unnötige Risiken ein.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel. 08161 48690
Fax. 08161 92342

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