Abmahnung von Herrn Kirchhoff durch Lanzlei pixel-Law bekommen?

Abmahnung von Herrn Kirchhoff durch Lanzlei pixel-Law bekommen?
03.04.2014264 Mal gelesen
Wir verzeichneten in jüngster Zeit mehrere Abmahnungen der Kanzlei pixel-Law aus Berlin für den Fotografen Kirchhoff, dessen Bilder zum Beispiel auf www.aboutpixel.de angeboten wurden. Die Zahl der Fotoabmahnungen scheint zu steigen.

Wie bei allen Abmahnungen empfehlen wir nicht zur Zahlung, bevor der Sachverhalt geprüft wurde. Gerade im Bereich der Fotoabmahnung besteht die Gefahr, dass man sich von der Argumentation zur Höhe der Forderung des Rechteinhabers bzw. der abmahnenden Kanzlei in die Irre führen lässt. Richtig ist, dass die Rechtsprechung grundsätzlich die sogenannte MFM-Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing zur Orientierung nimmt, um den Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie nach § 287 ZPO zu schätzen.
Wird Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt, dann gilt die Lizenzgebühr als angemessen, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entstehung gegebene Sachlage gekannt hätten. Die tatrichterliche Schätzung nach § 287 ZPO orientiert sich daher an vernünftigen Vertragsparteien. Nun erlangt zwar jedes Foto automatisch Schutz nach dem UrhG, es ist sicherlich verfehlt einen solchen Automatismus bei der Heranziehung der MFM-Tabelle anzunehmen. Es gibt eine Fülle von Bildagenturen mit teilweise vergleichbaren Bildern, z.B. simple Produktfotos oder mit dem Bild einer jungen lächelnden Frau mit einem Telefonhörer in der Hand, als Hinweis auf die telefonische Kontaktmöglichkeit zum Anbieter einer Dienstleistung.

Man darf kritisch hinterfragen, ob ein vernünftiger Lizenznehmer eine Lizenzgebühr verlangt hätte, die viele Hundert Euro beträgt, für ein Bild, das jedermann selbst fotografieren kann und/oder welches bei mehrere Fotoagenturen so ähnlich auch für deutlich weniger Lizenzgebühr angeboten wird. Umgekehrt darf man fragen, ob ein vernünftiger Lizenznehmer eine entsprechend hohe Summe überhaupt akzeptiert hätte, angesichts des Überangebots von Bildagenturen und der Austauschbarkeit vieler Bilder.
Dies ist nur ein Beispiel, warum man die MFM-Honorarempfehlungen auch nur als das betrachten sollte, was sie hier sind, nämlich Empfehlungen. Der Einzelfall bietet unter Umständen Anlass hiervon abzuweichen, sodass eine ursprünglich geforderte Gelfdorderung der Höhe nach im Nachhinein als deutlich überhöht herausstellt.

Abgemahnte sollten auch nicht unterschätzen, dass ein genutztes Bild nicht nur auf dem eigenen Rechner, sondern auch auf einem Server sich noch befinden kann oder in temporären Speicher zum Beispiel bei Suchmaschinen. Auch diese Aspekte sollte in einer Unterlassungserklärung beachtet werden, sodass auch insoweit nicht geraten werden kann, eine solche Erklärung ohne kritischen Blick zu unterzeichnen.