Abmahnung Koch Media GmbH durch rka Rechtsanwälte – „Total War – Rome II“

Abmahnung Koch Media GmbH durch rka Rechtsanwälte – „Total War – Rome II“
23.03.2014415 Mal gelesen
Auch die Kanzlei rka Rechtsanwälte verschickt wiederholt Abmahnungen für die Koch Media GmbH aus Österreich. In aktuellen Abmahnungen geht es um das Computerspiel „Total War – Rome II“.

Die Kanzlei rka Rechtsanwälte führt in einer uns vorliegenden Abmahnung aus, dass das Computerspiel von der Sega Europe Ltd. mit Wirkung zum Juli 2012 erworben worden sei. Erstmalig sei das Computerspiel im September 2013 veröffentlicht worden. 

Betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, dass über den Internetanschluss das Computerspiel zum Download für Dritte bereitgehalten worden sei. Dies stellt nach Auffassung der Kanzlei rka Rechtsanwälte eine Urheberrechtsverletzung nach den §§ 97, 69 c, 19 a Urheberrechtsgesetz dar. 

Es wird dann eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gesetzt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 800,00 € die Angelegenheit abgeschlossen werden kann.

Im Rahmen eines Auskunftsverfahrens sei diejenige IP-Adresse, über welche das Computerspiel "Total War - Rome II" der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sein soll, dem Internetanschluss des jeweils Abgemahnten zugeordnet worden. Sodann wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass der jeweils Abgemahnte als Anschlussinhaber für die angeblich festgestellte Urheberrechtsverletzung täterschaftlich verantwortlich sei und zivilrechtlich dafür hafte. 

Innerhalb von wenigen Tagen wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, die beigefügte oder eine andere klaglos stellende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In diesem Zusammenhang wird dringend davon abgeraten, die beigefügte Unterlassungserklärung unverändert zu unterzeichnen, weil die Abgabe dieser Unterlassungserklärung als ein Schuldanerkenntnis ausgelegt werden könnte. In vielen Fällen kann nicht mehr eindeutig geklärt werden, ob das urheberrechtlich geschützte Werk auch tatsächlich im Internet angeboten wurde. Darüber hinaus würde sich der Betroffene bei Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 800,00 € verpflichten. 

Da sowohl die konkrete Forderungshöhe, als auch die Formulierung der abzugebenden modifizierten Unterlassungserklärung davon abhängt, ob es dem Betroffenen gelingen wird, die Anscheinsvermutung dafür, dass er als Anschlussinhaber auch zunächst als Verursacher der Rechtsverletzung angesehen wird, zu entkräften, ist jeder Fall individuell zu prüfen. Erst im Anschluss kann eine Prognose abgegeben werden, ob die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auch tatsächlich in der dargelegten Form durchsetzbar sind. 

Selbst wenn der Betroffene nichts mit der ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung anfangen kann, ist nicht zu empfehlen, die Abmahnung gänzlich zu ignorieren. Denn der gegen ihn geltend gemachte Unterlassungsanspruch, wäre auch dann durchsetzbar, wenn der Betroffene als Anschlussinhaber seinen Prüf- und Handlungspflichten nicht nachgekommen wäre. 

Gern sind wir bei der Beurteilung der Abmahnung im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung behilflich. Dafür steht Ihnen unsere kostenlose Hotline unter 0800/1004104 zur Verfügung. Wir beraten Sie gern.