FAREDS mahnt ab: 2 Guns

Abmahnung Filesharing
02.03.2014355 Mal gelesen
Die Hamburger Kanzlei FAREDS mahnt im Auftrag der Two Guns Distribution aus Bel Air, Kalifornien die öffentliche Zugänglichmachung des Films "2 Guns" ab. Verlangt wird die Zahlung von Schadensersatz und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Ein vorformuliertes Muster ist nicht beigefügt.

Am heutigen Sonntag erreichte mich eine Abmahnung der Hamburger Kanzlei FAREDS, welche im Auftrag der Two Guns Distribution aus Bel Air, Kalifornien, ausgesprochen wurde. Dem Abgemahnten wird die unerlaubte Verbreitung des Films "2 Guns" über Filesharing-Software vorgeworfen.

FAREDS verlangt von dem Abgemahnten die übliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz sowie die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 835 EUR.

Dem Schreiben war allerdings kein Muster eine Unterlassungserklärung beigefügt! Das ist ungewöhnlich, denn in der Regel erhält der Abgemahnte eine vorformulierte Erklärung, die er nur noch unterschreiben soll. Hier hingegen ist der Empfänger ganz auf sich allein gestellt. 

Es drängt sich der Eindruck auf, dass eine fehlerhafte und nicht ausreichende Unterlassungserklärung provoziert werden soll, um den Abgemahnten mit einem teuren einstweiligen Verfügungsverfahren überziehen zu können. 

Abgemahnte sollten deshalb auf auf keinen Fall versuchen, eine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung zu basteln, sondern umgehend anwaltlichen Rat einholen. Die Formulierung einer ausreichenden Unterlassungserklärung ist fehlerträchtig und kann erhebliche Rechtsnachteile mit sich bringen.

Die Zahlungsforderung der Abmahner kann zudem in vielen Fällen als unbegründet zurückgewiesen werden und ist auch der Höhe nach angreifbar. So dürfte die Berechnung der geltend gemachten Anwaltskosten nicht mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren sein.

Empfänger einer solchen Abmahnung sollten diese also auf keinen Fall ignorieren - die Erfahrung zeigt, dass die abmahnenden Anwälte die vermeintlichen Ansprüche ihrer Mandantin gerichtlich geltend machen, wenn sich der Abgemahnte dagegen nicht innerhalb der üblicherweise knapp bemessenen Fristen wehrt.

Auch für diese Abmahnschreiben gelten also die drei goldenen Regeln:

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf.
  • Unterschreiben Sie nichts und erstellen Sie keine eigene Unterlassungserklärung. Auch Vorlagen aus dem Internet können fehlerhaft sein.
  • Lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten, welche Verteidigung gegen die Abmahnung in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist und was konkret Sie machen können, um den Schaden nun zu minimieren.

Abgemahnte können sich, auch am Wochenende, gerne unter der kostenfreien Hotline 0800 365 7324 an mich wenden, um eine erste kostenfreie Einschätzung zu erhalten und das mögliche weitere Vorgehen zu besprechen. Erhaltene Abmahnschreiben können mir per E-Mail auch an abmahnhilfe@rechtsanwalt-schwartmann.degeschickt werden - ich komme dann nach Durchsicht umgehend darauf zurück.

Die außergerichtliche Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen biete ich zum günstigen und fairen Pauschalpreis an. Kosten entstehen erst mit meiner Beauftragung.