Neues zur Abmahnwelle gegen Redtube-Nutzer: LG Köln hat ersten Beschwerden betroffener Anschlussinhabern stattgegeben (LG Köln, Pressemitteilung)

Neues zur Abmahnwelle gegen Redtube-Nutzer: LG Köln hat ersten Beschwerden betroffener Anschlussinhabern stattgegeben (LG Köln, Pressemitteilung)
28.02.20144983 Mal gelesen
Dem Antrag der „The Archive AG“ auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften der Kunden der Deutschen Telekom hätte nicht entsprochen werden dürfen. Dies erklärte die Kammer des LG Kölns in einer Pressemitteilung vom 27.01.2014.

Pressemitteilung vom 27.1.2014 zum Beschl. v. 24.1.2014, Az. 209 O 188/13:

Dem Antrag der "The Archive AG" auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften der Kunden der Deutschen Telekom hätte nicht entsprochen werden dürfen. Sie gab vier Beschwerden von abgemahnten Anschlussinhabern statt; einer der Beschlüsse ist in anonymisierter Form unter dem Az. 209 O 188/13 abrufbar.

Die Kammer deutete an, dass die Entscheidung auch hinsichtlich eines Beweisverwertungsverbotes im Hauptsacheprozess von Bedeutung sein kann.

Die Kammer begründet die abweichende Entscheidung damit, dass im Antrag der "The Archive AG" von Downloads die Rede war. Es hat sich in der Folgezeit aber herausgestellt, dass es sich lediglich um das Abrufen von Videos auf einem Streamingportal handelt. Das Streaming stellt nach Auffassung des Gerichts im Gegensatz zum Download aber noch keine urheberrechtlich relevante Handlung dar. Insbesondere liegt keine Verletzung des § 16 UrhG vor, da keine unerlaubte Vervielfältigung vorliegt, die nach dieser Norm nur dem Urheber gestattet ist. Auch ist hinsichtlich des eingesetzten Ermittlungsprogramms ist noch unklar geblieben, wie dieses in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieter www.redtube.com abruft. Diese Frage wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Antragsstellerin nicht beantwortet.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Antragsstellerin hat ihrerseits jetzt die Möglichkeit hiergegen Beschwerde einzulegen.

 

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