AG Bochum: Für das Tauschen eines Musikstücks sollen lediglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro anfallen

Abmahnung Filesharing
27.02.2014139 Mal gelesen
Das Amtsgericht Bochum hat laut einem Bericht des Rechtsanwalts Jörg Halbe in einem Filesharing Verfahren Hinweise auf die Höhe der Abmahnkosten erteilt, die viele Abmahnkanzleien nicht freuen dürften. Den Streitwert setzen die Richter auf 200 Euro herunter.

Streitwert bei 200 Euro angesetzt

Dieser soll sich nach der doppelten Lizenzgebühr bemessen, für die nach Ansicht der Richter regelmäßig nicht mehr als 100 Euro in Frage kommt. Da sich die Rechtsanwaltskosten anhand der Höhe des Streitwerts bemessen, sollen diese hier lediglich 46,41 Euro betragen. Das vor ein paar Monaten verabschiedete Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hatte zum Ziel die die Verbraucher vor unverhältnismäßigen Abmahnungen zu schützen. Es wurde eine Streitwertdeckelung in Höhe von 1000 Euro vorgesehen. Die Richter des AG Bochum liegen jedoch mit ihrer Einschätzung weit unter der Deckelungsgrenze.

Zur sekundären Darlegungslast

Des Weiteren teilen die Richter unsere Rechtsauffassung in Bezug auf die sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die Täterhaftung des Anschlussinhabers und in Bezug auf die Voraussetzungen für die Annahme einer Störerhaftung.

Das AG Bochum weist darauf hin, dass zwar eine tatsächliche Vermutung für die Täterhaftung des Anschlussinhabers besteht, diese jedoch durch die bloße Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, widerlegt werden kann. Das bedeutet, dass es zum Beispiel ausreicht, wenn der Täter glaubhaft macht, dass andere Familienmitglieder zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung die Möglichkeit hatten auf den Anschluss zuzugreifen. Eine Störerhaftung scheidet in solchen Fällen aus, solange der Anschlussinhaber seine Hinweis- und Kontrollpflichten eingehalten hat. Eine Pflicht zur anlasslosen Kontrolle besteht nicht.

Dieser Bericht zeigt, dass es sich in der Tat lohnt gegen Abmahnungen rechtlich vorzugehen.

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