Abmahnung durch RKA i.A.d. Koch Media GmbH – „Company of Heroes 2“

Abmahnung durch RKA i.A.d. Koch Media GmbH – „Company of Heroes 2“
14.02.2014337 Mal gelesen
Die RKA Rechtsanwälte versenden jüngst Abmahnungen für die Koch Media GmbH an Anschlussinhaber wegen illegaler Verwertung des Computerspiels „Company of Heroes 2“.

Der Abgemahnte soll innerhalb eines p2p-Netzwerkes das Computerspiel "Company of Heroes 2" anderen Usern zum Donwload angeboten und so unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht haben.

Aufgrund dieser Urheberrechtsverletzung fordern die RKA Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer sehr knapp bemessenen Frist und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in Höhe von 800,00 Euro.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn auch ich eine Abmahnung erhalten habe?

Falls auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie keinesfalls in Panik geraten und die Gegenseite kontaktieren oder übereilt den geforderten Betrag zahlen. Diese Handlungen entziehen Ihnen nur Ihre Verhandlungsbasis. Stattdessen raten wir Ihnen Ruhe zu bewahren und einen Rechtsanwalt, der sich auf das Urheberrecht spezialisiert hat, aufzusuchen. Dieser kann die Ansprüche prüfen, die gegen Sie geltend gemacht wurden. Außerdem kann er Ihnen die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen.

Weiterhin sollten Sie nicht die vorformulierte, mitgeschickte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese ist für Sie von Nachteil und viel zu weitgehend. Ein fachkundiger Rechtsanwalt kann die Unterlassungserklärung so abändern (modifizieren), dass sie sich nur noch auf die notwendigen Angaben beschränkt.

Mein Kind hat die Urheberrechtsverletzung begangen - hafte ich trotzdem?

Viele Mandanten melden sich bei uns mit der Frage, ob sie auch für die Handlungen ihres Kindes haften. Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss differenziert betrachtet werden. Es muss zwischen der Haftung für volljährige Kinder und zwischen der für minderjährige Kinder unterschieden werden.

1. Haftung für minderjährige Kinder

Grundsätzlich müssen Eltern als Aufsichtspflichtige dafür Sorge tragen, dass ihre im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder keine Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing begehen. Andernfalls können sie als Störer in Anspruch genommen werden. Allerdings haften Eltern nicht für das Verhalten ihrer Kinder, sofern sie sämtliche Überwachungspflichten erfüllt haben. In der Regel ist es ausreichend, dass die Eltern die Kinder entsprechend belehren und ihnen illegale Tauschbörsen-Aktivitäten verbieten. Eine dauerhafte Überwachung ist dagegen nicht erforderlich, es sei denn es liegen Anhaltspunkte für einen etwaigen Missbrauch vor. Die genauen Anforderungen richten sich auch nach dem Alter der Kinder.

2. Haftung für volljährige Kinder

Seit dem neusten Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 08.01.2013, I ZR 169/12 "BearShare") müssen erwachsene Familienmitglieder vorab nicht darauf hingewiesen werden, dass die Teilnahme an Filesharingtauschbörsen illegal ist. Es wird hingegen darauf abgestellt, dass ein volljähriger Mensch für seine Handlungen selbst die Verantwortung übernehmen muss. Lediglich wenn ein konkreter Anhaltspunkt für den Missbrauch des Anschlusses für Rechtsverletzungen durch das volljährige Kind vorliegt, hat der Anschlussinhaber derartige Aufklärungs- oder Überwachungspflichten. Verstößt er diese Pflichten, haftet er doch als Störer auf Unterlassung und wäre zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet.

Für eine individuelle Besprechung und Klärung Ihres Falles, melden Sie sich bei unserem Team von Abmahnhelfer.de. Sie erreichen uns für ein kostenloses Erstgespräch sieben Tage die Woche unter der Telefonnummer: 030 96535-855. Gerne können Sie auch das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!