Entscheidung des BGH zum Filesharing: Anschlussinhaber müssen ihre volljährigen Familienmitglieder nicht belehren

Abmahnung Filesharing
08.01.2014328 Mal gelesen
Soeben hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung zur Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienmitglieder in Sachen Filesharing gefällt. Der BGH ist der Ansicht, dass „der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.“

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE vertritt selbst tausende Filesharer und ist der Meinung: "Diese BGH Entscheidung kann durchaus als Grundsatzurteil angesehen werden."

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Anschlussinhaber den Familienmitgliedern aus Gründen der familiären Verbundenheit den Anschluss überlässt und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind: "Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen;." Anders sieht es aus, wenn das volljährige Familienmitglied den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht und der Anschlussinhaber davon Kenntnis erlangt, etwa durch eine Abmahnung. In diesem Fall muss der Anschlussinhaber erforderliche Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen treffen.

RA Christian Solmecke: "Die Entscheidung des BGH ist gut und richtig. Schade ist jedoch, dass der BGH in diesem Zusammenhang nicht auf die komplizierten Fragen der Beweisführung in den Filesharing-Verfahren eingeht. Diese sind hoch umstritten und bedürften einer eindeutigen Rechtsprechung. Möglicherweise wird der Volltext der Entscheidung des BGH mehr Aufschluss zu den Beweisfragen geben. Offen bleibt auch, ob eine ähnliche Bewertung auch bei der Haftung des Anschlussinhabers für WG-Mitglieder gelten kann. Einige Gerichte haben bereits angenommen, dass auch in diesem Fall eine Haftung ausscheidet. (Beispiel: LG Köln (Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12): Gegenüber seinen Untermietern treffen den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten.)

In Zukunft bleibt auch die Frage zu klären, wie der BGH die Haftungsfrage in Bezug auf die Betreiber von Internetcafés, Hotels oder Gaststätten beantwortet. Auch hier besteht weiterhin ein erheblicher Klärungsbedarf.

Heute ist ohne Zweifel eine sehr wichtige Entscheidung im Filesharing ergangen. Es besteht jedoch weiterhin eine große Rechtsunsicherheit, die sich zu Lasten der Industrie und Geschäftsinhaber auswirkt. Sehr positiv ist, dass der BGH seine Entscheidung auf alle volljährigen Familienmitglieder bezieht, sodass nun eine Rechtssicherheit bezüglich der Haftung für Ehegatten besteht."

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs gibt es hier: Pressemitteilung

 

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