Abmahnungen von U + C wegen Porno-Streamings auf Redtube unwirksam - Zahlungsansprüche der Abgemahnten

Abmahnung Filesharing
10.12.20131400 Mal gelesen
Die Regensburger Kanzlei U + C hat spätestens in Zusammenhang mit dem sog. "Porno-Pranger" deutschlandweit traurige Berühmtheit erlangt.

Die derzeit massenhaft von den U C Rechtsanwälten versandten Abmahnungen wegen angeblichen Streamings von Pornofilmen über das Porno-Portal Redtube stellen sich nicht nur als unberechtigt, sondern gar als unwirksam dar und lösen damit Kostenerstattungsansprüche des jeweiligen Abgemahnten gegen die "Archive AG" aus.

Zunächst einmal ist das den Abmahnungen zugrunde liegende Streamen eines Pornofilms überhaupt nicht als Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren. Insbesondere handelt es sich bei den über Streaming-Portale wie Redtube oder Youporn verbreiteten Videos - entgegen der in den Abmahnschreiben der Kanzlei U C aufgestellten Behauptung - nämlich nicht um "offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte" Vorlagen i.S.d. § 53 Abs. 1 S.1 UrhG. Für die Nutzer der genannten Portale ist es unmöglich nachvollziehbar, ob ein Video dort rechtmäßig oder unrechtmäßig eingestellt wurde. Bekanntermaßen werden Redtube und Youporn von einer Vielzahl von Rechteinhabern und Lizenznehmern selbst bevorzugt zu Werbezwecken genutzt.

Im Übrigen geht die den Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung regelmäßig über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus (§ 97 a Abs. 2 S.1 Nr. 4 UrhG n.F.), da diese Unterlassungserklärung u.a. auch Handlungen umfasst, die - etwa im Rahmen legaler (z.B. kostenpflichtiger) Streaming-Angebote - mit Einwilligung der Archive AG, also rechtmäßig erfolgen. Hierauf wird in den Abmahnungen bislang mit keinem Wort hingewiesen. Nachdem es sich gemäß § 97 a Abs. 2 S.2 UrhG n.F. mithin um eine unwirksame Abmahnung handelt, ist die Archive AG nach § 97 a Abs. 2 UrhG n.F. zur Erstattung der dem Abgemahnten entstandenen Anwaltskosten verpflichtet.

Der juristische Rat in sämtlichen von der Kanzlei für Künstler-, Internet- und Medienrecht bislang bearbeiteten Abmahnsachen dieser Art lautete deshalb:

1. Keinerlei Zahlungen leisten,

2. Keinesfalls eine Unterlassungserklärung abgeben,

3. Eigene Zahlungs ansprüche geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen lassen.