Abmahnung U+C für The Archive AG – Videostream „redtube“

Abmahnung U+C für The Archive AG – Videostream „redtube“
09.12.2013667 Mal gelesen
Seit 2008 vertreten wir mehrere hundert Mandanten im Zusammenhang mit Abmahnungen der Kanzlei U+C. In den letzten Tagen erreichten uns eine Vielzahl weiterer Abmahnungen der Kanzlei U+C im Auftrag der „The Archive AG“ .

Gegenstand dieser Abmahnwelle sind nun Urheberrechtsverletzungen aufgrund der Nutzung eines Videostream über die Internetplattform "redtube". Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 250,00 € gefordert.

 

Hintergrund der Abmahnung:

Die Kanzlei U C vertritt seit Jahren Rechteinhaber im Zusammenhang mit Filesharing Abmahnungen. Hinzu kamen gelegentliche Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen für die KVR Handelsgesellschaft. Abmahnungen wegen unerlaubten Streaming von Videodateien sind dabei relativ neu.

Rechtslage: Die Rechtslage ist im Bezug auf Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Streaming-Angeboten noch ungeklärt. Das von den Anwälten U C zitierte Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011 (hier im Volltext) bezog sich auf einen strafrechtlichen Sachverhalt und lässt sich nur bedingt übertragen.

Letztendlich stellt sich die Frage, ob Streaming eine rechtmäßige Nutzung darstellt. Der juristische Grundsatz der Rezeptionsfreiheit spricht dafür. Der Beteiligungsgrundsatz, wonach der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke angemessen zu beteiligen ist (§ 11 Satz?2 UrhG), spricht hingegen für eine Urheberrechtswidrigkeit der Nutzung von Streaming. Letztendlich bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Fälle beurteilen will.

 

Reaktionsmöglichkeiten:

Wir halten es aus zwei Gründen für erforderlich, dass der Betroffene die Abmahnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen und beantworten lässt:

  •  Das Landgericht Köln hat im Rahmen eines Beschlusses den Provider des Betroffenen verpflichtet, den Namen des Inhabers der IP Adresse herauszugeben. Es bleibt festzuhalten, dass ein Landgericht jedenfalls von der Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausgeht.
  •  Die Rechtslage ist - wie dargestellt - nicht eindeutig. Gleichzeitig stellt die geforderte Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis dar.

Unser Rat: Keinesfalls sollte die geforderte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden. Auch eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Allheilmittel dar, da auch hier für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe droht. Des Weiteren kann kaum ein Internetnutzer vorab feststellen, ob der genutzte Stream ein Werk der "The Archive AG" beinhaltet.

 

Rechtsanwälte am Kreuztor - Dr. Wallscheid & Drouven

Unsere Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet der Abwehr von Massenabmahnungen.

Wir bieten Betroffenen die Möglichkeit, unsere kostenlose Ersteinschätzung zu nutzen.

Hierzu können Sie uns die Abmahnung eingescannt per E-Mail (info@ra-kreuztor.de) oder via Fax (0251/ 20 86 80 50) senden. Oder nutzen Sie unser Direkthilfe-Formular. Wir rufen Sie dann im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.