Streaming-Nutzer werden abgemahnt von Urmann + Collegen Rechtsanwälte

Streaming-Nutzer werden abgemahnt von Urmann + Collegen Rechtsanwälte
06.12.20133635 Mal gelesen
Die Rechtsanwaltskanzlei U + C aus Regensburg mahnt momentan die Nutzer eines Streamingportals i. A. v. Archiv AG ab, welche Filme über die Onlineplattform mit dem sogenannten „Streaming“ angesehen haben. Gefordert wird die Zahlung von 250 EUR sowie die Abgabe eine Unterlassungserklärung

Abmahnung der Rechtsanwälte Urmann und Collegen

Die Rechtsanwaltskanzlei U C (Urmann Collegen) aus Regensburg mahnen momentan die Nutzer eines Streaming-Onlineportals ab, welche Filme des Rechteinhabers Archiv AG über die Onlineplattform mit dem sogenannten "Streaming" angesehen haben. Gefordert wird die Zahlung von 250 EUR sowie die Abgabe eine Unterlassungserklärung.

Darf die U C Rechtsanwaltskanzlei wegen "Streaming" überhaupt abmahnen?

Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keine richterliche Entscheidung eines deutschen Gerichts hierzu. Daher ist das Thema Streaming von Filmen usw. noch gar nicht geklärt. Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserem Hilfe-Portal für Abgemahnte www.abmahnung-hilfe.info

Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob es sich bei den abgemahnten Filmen überhaupt um urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 II UrhG handelt. Nach Ansicht des LG München mit Urteil vom 29.05.2013 würden bei diesen Filmen lediglich Vorgänge in primitiver Art und Weise dargestellt werden, so dass es hier an einer "geistigen Schöpfung" mangle!

Aber selbst wenn diesen Filmen eine geistige Schöpfung abgewinnt, so stellt sich die Frage, ob hier nicht gemäß § 44a UrhG eine temporäre Speicherung im Arbeitsspeicher erlaubt ist und damit keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

 Wie sollten Sie sich bei einer Abmahnung verhalten?

Das sollten Sie beachten:

1. Ignorieren Sie nicht die Abmahnung!

Wer eine Abmahnung ignoriert, riskiert ein kostspieliges Gerichtsverfahren. Denn der Abgemahnte ist verpflichtet, auf eine Abmahnung zu reagieren. Entweder muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, oder aber die Ablehnung schriftlich begründet werden. Die Abmahnung muss auch nicht per Einschreiben verschickt werden. Denn im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten muss hier die Abmahnkanzlei nur nachweisen, dass sie Abmahnung abgeschickt hat.

2. Unterschreiben Sie nichts und zahlen Sie nicht voreilig!

Eine einmal unterschriebene Unterlassungserklärung kann nicht widerrufen oder angefochten werden, weil man in "Zeitnot" oder aus "Panik" unterschrieben hat. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein LEBEN lang gültig. Vorsicht ist insbesondere vor dem voreiligen Unterschreiben der beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung geboten. Regelmäßig sind diese vorformulierten Unterlassungserklärungen viel zu weit gefasst und enthalten für den Abgemahnten ungünstige Regelungen, die er nicht eingehen muss! In den meisten Fällen sollte die Unterlassungserklärung modifiziert werden.

3. Beachten Sie die Frist!

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung muss unbedingt beachtet werden, ansonsten besteht die Gefahr eines kostspieligen gerichtlichen Verfahrens für Sie. Der Unterlassungsanspruch kann von den Abmahnkanzleien auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Sie durchgesetzt werden, welches oftmals ohne mündliche Verhandlung stattfindet. Sie müssten dann zusätzlich auch noch die Kosten des einstweiligen Verfahrens tragen. Das sind bei einem Streitwert von 25.000 EUR hohe Mehrkosten, die durch die richtige Reaktion vermieden werden können!

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Die telefonische Ersteinschätzung Ihrer Filesharing-Abmahnung ist für Sie kostenfrei!

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Kontaktieren Sie uns einfach  für eine kostenfreie Ersteinschätzung unter

030 206 269 24 auch am Wochenende!

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Rechtsanwältin Scharfenberg

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