Unbegründete Abmahnung wegen Verwendung von zweiwöchiger Widerrufsfrist auf der Online-Auktionsplattform Hood.de

Abmahnung Filesharing
19.03.20081173 Mal gelesen

In jüngster Vergangenheit erhielten Mitglieder der Online-Auktionsplattform Hood.de, welche als Gewerbetreibende Handel betrieben, Abmahnungen bezüglich einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Hintergrund der Abmahnungen war der Vorwurf, dass die jeweiligen Erklärungen folgenden Passus beinhalten würden:

 

"Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen.. widerrufen."

 

Moniert wurde, dass dieser Passus sowohl unklar, als auch unzulässig sei, da hier ein Verstoß gegen § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB vorläge, mithin auch ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Die abmahnende Rechtsanwältin behauptet dabei, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist grundsätzlich einen Monat betrage unabhängig von der Frage, wann es zur Belehrung gekommen ist. So führt Sie diesbezüglich aus:

 

"Die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist bei gewerblichen Internet-Geschäften beträgt gerade nicht zwei Wochen sondern vielmehr einen Monat, wie zuletzt auch nochmals durchdas OLG Hamburgper Urteil vom 24.08.2006 (AZ: 3 U 103/06) bestätigt wurde."

 

Die betroffenen Mitglieder von hood.de wurden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der jeweiligen Abmahnkosten aufgefordert.

 

Entgegen der von der abmahnenden Rechtsanwältin vorgetragenen Rechtsauffassung beträgt die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist bei gewerblichen Internet-Geschäften nicht grundsätzlich einen Monat. Ein Blick in das Gesetz zeigt, dass die regelmäßige Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB weist dann darauf hin, dass

 

"wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Abs. 1 Satz 2 einen Monat."

 

Die von der abmahnenden Rechtsanwältin aufgezeigte Problematik bezieht sich auf § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB und betrifft den Fall, dass die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt wird, wie es zum Beispiel bei dem Internet-Auktionshaus E-Bay der Fall ist.

 

Bei der Online-Auktionsplattform Hood.de kommt ein Vertrag allerdings erst mit Bestätigung mittels E-Mail zustande, welche von Hood.de nach Auktionsende versandt wird. Wird allerdings in der Bestätigungs-E-Mail die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt, erfolgt diese Mitteilung nicht nach Vertragsschluss, sondern vor Vertragsschluss oder bei Vertragsschluss. Daher greift die Vorschrift des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB schon nach dem Wortlaut nicht, so dass es bei der Zwei-Wochenfrist verbleibt. Im Ergebnis gilt daher beim Internet-Auktionshaus Hood.de die regelmäßige Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 

Diese Auffassung wurde auch bereits durch die Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 24.05.2007 AZ: 16 O 149/07) bestätigt. Hierbei ging es um die Widerrufsfrist bei dem Online-Marktplatz Amazon.

 

Auf die durch Rechtsanwalt Dr. Bücker vorgenommenen Gegenabmahnungen der Betroffenen erklärte die abmahnende Rechtsanwältin dann Namens und im Auftrage ihrer Mandantschaft, dass diese es vorziehe, sich nicht gerichtlich auseinander zu setzten und nicht an der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung festhalten würde.

 

Für Rückfragen bzw. weitere Informationen zu diesem Thema mögen Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Stephan Bücker, Societät Bauchmüller & Collegen wenden.