AG Hamburg zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Verfahren bei Mitnutzung durch Ehefrau

AG Hamburg zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Verfahren bei Mitnutzung durch Ehefrau
27.11.2013302 Mal gelesen
Nach Ansicht des AG Hamburg konnte der Anschlussinhaber die tatsächliche Vermutung einer Täterschaft dadurch entkräften, dass seine Ehefrau den Anschluss gleichberechtigt mitgenutzt hat (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 30.10.2013; Az. 31c C 20/13).

Das AG Hamburg hatte über die Schadensersatzklage eines Tonträgerherstellers gegen den Inhaber eines Internetanschlusses wegen des unerlaubten Downloads über eine Internet-Tauschbörse (sog. "Filesharing") zu entscheiden. Da der Anschlussinhaber sich darauf berufen hat, dass der Internetanschluss gleichberechtigt von seiner Ehefrau genutzt wird, wies das Gericht die Klage ab.

Zwar bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass diejenige Person, von deren IP-Adresse ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung werde jedoch entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe. Nach den Parteianhörungen stehe zur Überzeugung des Gerichts i.S. des § 286 ZPO fest, dass beide Ehepartner unabhängigen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und den Anschluss auch unabhängig davon genutzt haben. Dies reiche aus, um die Tätervermutung des Anschlussinhabers hinreichend zu erschüttern. Zwar habe die Ehefrau wie der Anschlussinhaber angegeben, den Verstoß nicht begangen zu haben. Damit sei jedoch nicht die ernsthafte Möglichkeit ausgeräumt, dass die Ehefrau für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnte. Es spreche keine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich wäre. Auch eine Störerhaftung sei ausgeschlossen, da inzwischen anerkannt sei, dass im Verhältnis von Ehegatten untereinander keine anlasslosen Hinweis- oder Überwachungspflichten bestehen.

Für Anschlussinhaber gilt: Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten: Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten, bevor es zu Kurzschlusshandlungen kommt. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Wir beraten Sie gerne.

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