Filesharing: Klage gegen Familienvater abgewiesen – Umschwung beim AG München?

Abmahnung Filesharing
15.11.2013210 Mal gelesen
Die Zeiten, in denen am Gerichtsstandort München Filesharing-Klagen bestimmter Rechteinhaber und Kanzleien ohne ausführliche Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt durchgewunken wurden, scheinen endgültig vorbei zu sein.

Mit Urteil vom 31.10.2013 (Az.: 155 C 9298/13) hat das Amtsgericht München nun die Klage eines großen Musikunternehmens gegen einen von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE vertretenen Familienvater vollumfänglich abgewiesen.

Der Sachverhalt: Standardkonstellation Familienanschluss

Die Klägerin, vertreten von der Kanzlei Waldorf Frommer, hatte den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten sowie Lizenzschadensersatz wegen des Anbietens eines Musikalbums im Rahmen eines Filesharing-Systems im Internet in Anspruch genommen. Eigenständige Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss des Beklagten hatten im fraglichen Zeitraum auch dessen Lebensgefährtin sowie der 17jährige Sohn über jeweils eigene Notebooks.

Täterschaftsvermutung für Filesharing entkräftet

Das Amtsgericht München führt in den Entscheidungsgründen aus, dass allein aufgrund dieses von Beklagtenseite vorgetragenen Sachverhalts die nach der Rechtsprechung des BGH gegen den Anschlussinhaber streitende tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit entkräftet sei. Es bestehe insofern die ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter (nämlich Lebensgefährtin oder Sohn) und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Weiterer Vortrag (etwa zur konkreten Nutzung zum angeblichen Tatzeitpunkt) könne bei lebensnaher Betrachtung nicht vom Beklagten verlangt werden.

Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte vorliegend die Rechner regelmäßig überprüft und dort keine Filesharing-Software o.ä. gefunden hat, folgert das Gericht nicht, dass Lebensgefährtin oder Sohn als mögliche Täter ausscheiden. Es sei insofern u.a. denkbar, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt vorhandene Software wieder gelöscht oder so geschickt verborgen wurde, dass sie nicht auffindbar war.

Klägerseite ist voll beweispflichtig

Auch in Bezug auf die Beweislastverteilung bezieht das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des LG München I klar Stellung:

"Soweit die Klägerin die Zugriffsmöglichkeit der Familienmitglieder des Beklagten auf das Internet bestritten hat, geht dieses Bestreiten ins Leere. Dem Beklagten obliegt es nicht, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen."

Keine Störerhaftung, da keine kausale Pflichtverletzung

Schließlich verneint das Amtsgericht München auch eine in Betracht kommende Störerhaftung des Beklagten mangels kausaler Prüfpflichtverletzung. Hierzu führt das Gericht auch im Hinblick auf die Morpheus-Entscheidung des BGH aus:

"Anlasslose Belehrungs- und/oder Kontrollpflichten des Beklagten gegenüber seiner Lebensgefährtin bestanden nicht. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte seinen minderjährigen Sohn tatsächlich ausreichend belehrt hat. Denn solange auch die Lebensgefährtin des Beklagten als Täterin in Betracht kommt, steht nicht fest, dass eine etwaig pflichtwidrig unterlassene Belehrung des Sohnes des Beklagten kausal für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung war."

Fazit: Umschwung am Gerichtsstandort München?

Das Amtsgericht München hat sich mit diesem Urteil erstmals den von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE schon seit langem vertretenen Rechtsauffassungen zur Darlegungs- und Beweislast in Filesharing-Verfahren angeschlossen. Es bleibt nun zunächst abzuwarten, ob die Klägerseite wie angekündigt Berufung einlegen wird. Unabhängig davon besteht aber die berechtigte Hoffnung, dass nicht nur am Gerichtsstandort München ein Umschwung hin zu sachgerechteren Entscheidungen in Filesharing-Verfahren stattfindet.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: AG München 155 C 9298-13 Filesharing Urteil Wilde Beuger Solmecke

Interessant in diesem Zusammenhang könnte auch folgender Aufsatz zur Darlegungs- und Beweislast im Filesharing-Verfahren sein: Aufsatz MMR

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